Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5363.) Privilegium, die Emission von Partial-Obligationen über die von dem Fuͤrsten 
zu Solms-Braunfels bei dem Bankhause Gebrüder Bethmann zu Frank- 
furt a. M. kontrahir#te Anleihe betreffend. Vom 15. April 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
Nachdem der Fürst zu Solms-Braunfels bei Uns darmuf unzetragen 
hat, ihm zur Aufnahme eines Darlehns von 850,000 Fl. im 524 Guldenfuße 
oder 485,/14 Rehlr. 8 Sgr. 7 Pf. Kurant von dem Bankhause Gebrüder 
Bethmann zu Frankfurt am Main gegen Ausstellung von auf den Inhaber 
lautenden und mit den erforderlichen Zinskupons und Talons persehenen Par- 
tial-Obligationen Unsere Genehmigung zu ertheilen, sich auch gegen die Fassung 
des von ihm vorgelegten Entwurfs zu den Schuldverschreibungen nichts zu er— 
innern gefunden, und der Inhalt derselben die Sicherstellung der Hypotheken- 
gläubiger und der Inhaber der Partial-Obligationen nachgewiesen hat: so er- 
theilen Wir hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
letzteren nach Maaßgabe des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalken, durch gegenwärtiges Privilegium mit der rechtlichen Wirkung, daß 
die gedachren, in 1200 Apoints besiehenden Partial-Obligationen, wenn sie von 
der Fürstlichen Rentkammer mittelst Siegel und Unterschrift beglaubigt sein wer- 
den, mit der Haupt-Schuldverschreibung pro rata gleiche Werksonkenn gegen 
den Schuldner haben und gewähren sollen, dergestalt, daß den Darleihern und 
deren Rechtsnachfolgern im Nichtzahlungsfalle ein Klagerecht 7*7 den Fürsten 
zu Solms-Braunfels zustehen soll, und dieselben befugt sein sollen, sich wegen 
Kapitals, Zinsen und Kosien an die ihnen verpfändeten Grundstücke zu halten, 
und genehmigen zugleich als Ober-Lehnsherr die Verpfändung der letzteren, so- 
weit dieselben Zubehör der zum Thronlehn erhobenen Grafschaft Solms und 
des Schlosses Braunfels sind. 
Durch vorstehendes Privilegium wird für die Befriedigung der Glubi= 
ger und deren Rechtsnachfolger in beinerlei Weise eine Gewährleistung über- 
nommen, und wird dasselbe vorbehaltlich der Rechte Ort#ter ertheilt. 
Berlin, den 15. April 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. o. Bern uth. 
  
(Nr. 5384.)
	        
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