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Die Beschwerde gegen die erste Entscheidung muß binnen sechs Wochen
nach erfolgter Insinuation der Entscheidung angebracht werden.
g. 8.
Die Beitragspflicht ruht unabloͤslich auf den Grundsluͤcken, ist den öffent-
lichen Lasten hlech zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung.
g. 9.
Die Erfuͤllung der Beitagopflht kann von dem Vorsitzenden des Vor-
standes des Verbandes in derselben Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten
zulässig ist, durch Exekution erzwungen werden. Die Exekution findet auch statt
gegen Pächter, Nutznießer und andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks,
vorbehaltlich des Regresses an den eigentlich Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster
genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Besitzoeränderung zur Be-
richtigung des Karasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund
dieses Nachweises die Berichtigung erfolgen kann.
Bei Parzellirungen müssen die Lasten des Verbandes auf die Trennsiücke
verhältnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens
Einen Pfennig jährlich.
K. 10.
Die Beiträge werden durch die Ortserheber mit den landezherrlichen
Steuern zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres eingezogen und an die
Verbandskasse abgeführt.
Von der Etcat-Uufsschtsbehörde können bei besonders dringenden Fällen
auch andere Zahlungstermine auf Antrag des Vorstandes des Verbandes fest-
gesetzt werden.
. 11.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
durch die Regulirung abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils
in fünf Klassen zu kheilen, von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse mit 8.
. II. - -6
III. 4.
. IV.= = 2.
V. - 1.
heranzuziehen ist.
—* Vorstand soll ermaͤchtigt sein, auf Antrag der Bonitirungskommission
anderweite Klassen oder eine Veraͤnderung ihrer Werthsaͤtze mit Genehmigung
des Ministers fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten festzustellen. Di
(Nr. 5304.) le
Kataster.