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Statut vom 11. Dezember 1843. ausgegebenen 2000 Stuͤck Prioritaͤts-
Aktien im Betrage von 400,000 Thalern;
2) den auf Grund des vierten Nachtrages zum Gesellschafts-Statute mit
Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung für
1851. S. 584.) ausgegebenen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen (Litt. A.)
im Betrage von 700,000 Thalern;
3) den auf Grund des fünften Nachtrages zum Gesellschafts-Statute, Aller-
höchst beslätigt am 14. Februar 1853. (Gesetz-Sammlung für 1853.
S. 48.), ausgegebenen 8000 Stück Prioritäts-Obligationen (Lilt. B.) im
Betrage von 800,000 Thalern;
4) den auf Grund des Allerhöchst am 19. August 1854. (Gesetz-Samm-
lung für 1854. S. 517.) bestätigten sechsten Nachtrages zum Gesell-
schafts-Scatute ausgegebenen 6000 Stück Prioritäts-Obligationen (Lilt. C.)
im Betrage von 600,000 Thalern;
5) den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 2. August 1858.
(GesetzSammlung für 1858. S. 437.) ausgegebenen 3800 Stück Prio-
ritäts-Obligationen (Litt. D.) im Betrage von 700,000 Thalern;
also im Ganzen den bis jetzt ausgegebenen 26,800 Stück Prioritats-Mktien und
Obligationen im Betrage von 3,200,000 Rihlrn, das Vorzugsrecht für Kapital
und Zinsen vor den neu auszufertigenden 3200 Stück Prioritäts-Obligationen
ausdrücklich vorbehalten.
C. 8.
Die Inhaber der Obligationen sind, außer den im H. 3. gedachten
dllen, nur dann berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der
esellschaft zu fordern:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monat unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
JPc) wenn gegen die Gesellschaft in Fotge rechtskraftig gewordener Erkenntnisse
Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
d) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital von dem Tage ab,
an welchem einer dieser Fülle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu
d. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Oas Recht
zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Zahlung des betref-
fenden Zinskupons; in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unter-
brochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu c. bis zum Ablauf eines Jahres
nach Aufhebung der Exekution, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d.
Jahrgang 1861. (Nr. 5388.) 48 drei