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drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen
haͤtte erfolgen sollen.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingeloͤst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
K. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dioidenden an die Stammaktionaire der Ge-
sellschaft vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen oder bis zur gerichtlichen Deposition
der Einlösungsgelder darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu
den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verdußern; dies bezieht 7
jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhfe befindlichen
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa
an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder
steuerlichen Einrichtungen, oder zu Pa oͤfen und Waarenniederlagen
abgetreten werden moͤchten.
9. 10.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats-Anzeiger und eine
auswaͤrtige Zeitung.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privile-
gium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserem Koͤniglichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu geben
oder den Rechten Drirker zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlumg bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
Schema