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in den G. 4. bis 6. — auf den Antrag derselben der gemeinsamen Grube ein
besonderes Hypothekenfolium beizulegen.
Sind die Grundstücke, in welchen die Kohlen anstehen, in den Bezirken
verschiedener Gerichte gelegen, so erfolgt die Bezeichnung des Gerichts, welches
das Hypothekenbuch über die Grube anzulegen und zu führen hat, nach Maaß-
gabe der Vorschriften unter Nr. 4. Art. V. des Gesetzes vom 26. April 1851.
(Gesetz-Sammlung Seite 181.). Mit dem Antrage auf Anlegung eines Hy-
pothekenfoliums für eine gemeinsame Grube ist zugleich im Falle des F. 10.
des Regulativs vom 19. Oktober und 13. November 1843. ein Attest der
Bergbehörde über die Theilnahmerechte der zum gemeinschaftlichen Bau ver-
einigten Kohlenförderungsrechte zu Überreichen. Auf dem Titelblarte des Hy-
pothekenfoliums sind sodann die zum gemeinschaftlichen Bau vereinigten a.
lenförderungsrechte unter besonderen Nummern mit Angabe des einem jeden
derselben zustehenden Theilnahmerechts einzutragen.
Stehen zum gemeinschaftlichen Bau vereinigte Kohlenförderungsrechte
Besitzern von Grundstücken zu, in welchen die abzubauenden Kohlen sich be-
finden, und sollen dieselben ein Zubehör dieser Grundstücke bleiben, so ist die
Pertinenz-Eigenschaft der Kohlenförderungsrechte bei diesen auf dem Tirelblatte
des Foliums der Grube, und bei Abschreibung der Gerechtigkeiten von den
Hyopothekenfolien der Grundstücke auf den letzteren die Zugehörigkeit der Koh-
lenförderungsrechte zu vermerken.
Sobald für eine Kohlenbaugerechtigkeit oder eine gemeinsame Grube ein
Hopothekenfolium angelegt worden, ist der Bergbehörde die Ausfertigung eines
Auszuges in Betreff des Titelblattes und der ersten Rubrik des neuen Hypo-
thekenfoliums kostenfrei zu ertheilen.
K. 8.
Die zwangsweise Berichtigung des Besitztitels in Gemäßheit der Aller-
höchsten Order vom 31. Oktober 1831. (Gesetz-Sammlung Seite 251.) und
6. Oktober 1833. (Gesetz-Sammlung Seite 124.) finder nur bei solchen Koh-
lenbangerechtigkeiten statt, welche von den Hypothekenfolien der Grundstücke,
in welchen die Kohlen anstehen, bereits abgeschrieben und auf ein besonderes
Folium oder dasjenige einer gemeinsamen Grube übertragen sind.
S. 9.
Ist ein Kohlenfeld vollständig abgebaut, und sind auf demselben Ge-
bäude oder sonstige zur Grube gehbrige unbewegliche Pertinenzien nicht mehr
vorhanden, so hat die Bergbehlrt. den Hypothekenrichter hiervon in Kenntniß
zu setzen. Der Hypothekenrichter schließt hierauf das Folium und löscht die
auf demselben eingetragenen Forderungen, ohne daß es dasn der Beibringung
der Schuldurkunden bedarf; desgleichen wird die nach K. ö. als Zubehör ein-
getragene Entschädigungsberechtigung vom Folium des Grundstücks wiederum
abgeschrieben.
(Nr. 5389.) 49 Die