Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Kosten der Binnengraͤben und Bewässerungsanlagen, Dammschüt- 
tungen und Wegennlagen (K. 3.), soweit deren Herstellung in Verbindung mie 
der Regulirung der Unstrut nöthig und zweckmäßig erscheint, werden nach be- 
sonderen Katastern aufgebracht, wenn nicht eine andere Einigung stattfindet, 
oder bei den Separationen etwas Anderes bestimmt ist. 
F. 12. 
Die Aufstellung des Katasters liegt dem Königlichen Kommissarius ob; 
derselbe hat dabei zwei von dem Vorstande des Verbandes gewählte Sachver= 
ständige zuzuziehen, von denen die Einschätzung der betheiligten Grundstücke in 
die bestimmten Klassen unter seiner Leitung zu bewirken ist. 
Der Kommissarius kann sich bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch 
den Königlichen Baubeamten oder einen Feldmesser vertreten lassen. Der Vor- 
stand ist befugt, den Boniteuren zu ihrer Information ortskundige Personen 
beizuordnen. 
F. 13. 
Die Kataster sind den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der außer dem Gemeindeverbande sitehenden Güter ertraktweise mitzucheilen und 
ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentkliche Frist bekannt zu machen, in 
welcher die Kataster bei den Gemeindevorsiänden oder dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. » 
Diese Sachverstaͤndigen sind von der Staats-Aufsschtsbehörde zu ernen- 
nen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, bezüglich der ökonomischen 
Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Techni- 
ker beigeordnek werden bann. « 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdefuͤhrer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden 
die Akten der Staaks-Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Beschwerden 
eingereicht. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entschei- 
dung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten zuldssig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
Das feslgestellte Kataster wird von der Staars-Aufsichtsbehörde ausgefer- 
tigt und dem Verbandsvorstande übergeben. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die Staats-Aufsichtsbe- 
hörde die Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grund- 
stücke oder nach dem Entwurfe des Katasters, vorbehaltlich der künftigen Aus- 
gleichung, anordnen. "
	        
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