Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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gemeinschaftlichen Bau gefaßt wird, so fordert das Bergamt den oder die be- 
rechtigten Eigenthümer auf, sich binnen drei Monaten darüber zu erklaren, ob 
sie mit dem ersien Unternehmer zu der weiter erforderlichen, vom Bergamte 
anzuordnenden Untersuchung in Gemeinschaft treten, oder diese Untersuchung 
auf dem Felde, worauf ihnen das Kohlengewinnungsrecht zusteht, selbst und 
auf ihre alleinige Kosten unternehmen wollen. In einem oder dem anderen 
Falle bestimmt das Bergamt mit Rücksicht auf die Jahreszeit und auf den 
Umfang der Untersuchung die Frist, binnen welcher solche ausgeführt sein muß, 
und der oder die, welche diese Untersuchung unternommen haben, sind verpflich- 
tet, dem Bergamte zu dem bestimmten Termine das Resultat derselben, wenn 
ein solches aber noch nicht gewonnen ist, die Hinderungsursachen anzuzeigen 
und eine letzte Nachfrist nachzusuchen, welche das Bergamt bis zur Hälfte der 
ersten zu bewilligen befugt ist. 
Wenn ein benachbarter Eigenthumer sich auf die vom Bergamte an ihn 
erlassene Aufforderung binnen drei Monaten nicht, oder wenn er sich dahin 
erklärt, die Untersuchung seines Feldes weder auf seine alleinige, noch auf ge- 
meinschaftliche Kosten nach der Anweisung des Bergamtes vornehmen zu 
wollen, so ist das Bergamt befugt, dem ersten Unternehmer einen Schürfschein 
auf das betreffende Feld zu ertheilen, und der Eigenthümer desselben ist ver- 
pflichtet, demselben auf Vorzeigung dieses Schürfscheins das Schürfen und 
Bohren auf seinem Grund und Boden zu gestatten, der Unternehmer aber 
verbunden, sich mit demselben über die für die Benutzung der Oberfläche am 
wenigsten hinderliche oder nachtheilige Zeit zur Ausführung der Versucharbeiten 
zu vereinigen, und denselben für allen ihm daraus erwachsenden Schaden voll- 
ständig zu entschädigen. 
Insofern beide Theile sich über die Zeit der Arbeit und über den Be- 
trag der Entschädigung nicht vereinigen können, steht ihnen die Provokation 
auf Entscheidung des Kreislandraths, und von diesem der Rekurs an die Re- 
gierung zu, mit Ausschluß richterlichen Erkenntnisses. 
G. 9. 
Nach beendigter Untersuchung der benachbarten Felder setzt das Berg- 
amt einen Termin zur Regulirung des Grubenfeldes an Ort und Stelle an, 
u dem es alle dabei interessirte Grundeigenthümer resp. Kohlengewinnungs- 
Vercchigte vorladet. Nachdem das Bergamt sich und alle Interessenten mit 
den Resulraten der Versucharbeiten auf sämmtlichen untersuchten Flächen be- 
kannt gemacht, den Umfang des Kohlenfeldes, welches in einen zusammenhän- 
genden Bau gefaßt werden kann, festgestellt und im Allgemeinen ermittelt, und 
en Interessenten angegeben hat, wie dieses Feld nach den Lagerungsverhält- 
nissen am zweckmäßigsten und für die letzteren am vortheilhaftesten in Angriff 
zu nehmen und abzubauen ist, sucht es die Vereinigung derselben zu einem ge- 
meinschaftlichen Grubenbetriebe zu vermitteln und nimmt deren Erklärungen 
darüber entgegen. 
Hierbei sind mehrere Fälle zu unterscheiden: Wenn einer der betreffenden 
Eigenrhümer die Versucharbeiten in seinem ihm eigenthümlichen Kohlenfelde auf 
(Nr. 5390.) seine 
Regulirang 
des Gruben- 
seldes.
	        
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