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Untersuchung ermittelten Mächtigkeit den aus dem Felde jedes Eigenthümers
nach und nach zu gewinnenden Kohleninhalt und mit Berückstchlgung des
mehr oder minder schwierigen und kostbaren Abbaues das Werthsverhältniß
der in den Feldern der verschiedenen Interessenten vorhandenen Kohlen, und
fertigt denselben diese Ermittelung nebst dem Risse mit der Aufforderung zu,
sich über die Theilnahmerechte der einzelnen Mitglieder der zu einem gemein-
schaftlichen Bau vereinigten Bergbaugesellschaft an diesem Bau untereinander
zu vereinigen und zu erflären, zugleich aus ihrer Mitte oder sonst einen oder
mehrere Vorsteher zu erwählen und mit WVollmacht zu versehen, welche die
Gesellschaft in den ferneren Verhandlungen mit dem Bergamte zu vertreten
haben und solche demselben anzuzeigen. 8 dieser Anzeige bestimmt das Berg-
amt ihnen eine Frist von drei Monaten.
Wenn die Theilnehmer darauf antragen, setzt das Bergamt die Theil-
nahmerechte eines Jeden nach dem ermittelten Werthsverhältniß fest. Wenn
die Anzeige binnen der bestimmten Frist nicht beim Berganmte eingeht, so be-
raumt das Bergamt einen Termin zur Regulirung der Theilnahmerechte und
Erwählung des Vorstandes der Gesellschaft an, in welchem es mit Zuziehung
und unter Mitwirkung des Landrathes des Kreises die Vereinigung zu ver-
mitteln sucht; im Enrstehungsfalle setzt das Bergamt die Theilnahmerechte nach
den vorher angegebenen Prinzipien fest, nimmt die Einwendungen, welche die
Interessenten dagegen machen, zu Protokoll und holt die Entscheidung des
Ober-Bergamts ein; der Landrath bestimmt, bis die Wahl des Vorstandes durch
die Interessenten erfolgt, einen interimistischen Vorstand. Den Theilnehmern
steht gegen die Entscheidungen des Ober-Bergamtes der Rekurs an das vorge-
setzte Ministerium binnen zehntagiger Frist, und nachdem sie diesen ergriffen,
nur in dem Falle der Weg Rechtens gegen dessen Entscheidungen frei, wenn
das Theilnahmeverhältniß durch spezielle Rechtsgründe bedingt wird.
g. 11.
Mit Ausnahme des im §F. 9. gedachten Falles kann ein Grundeigen-Aufnahme des
thümer oder Besitzer des Kohlengewinnungsrechts wider seinen Willen weder 3 in e
angehalten werden, selbst nach Kohlen zu schürfen oder solches einem Anderen Eigenthämers.
zu gestatten, noch ein Grundeigenthümer oder Kohlengewinnungs-Berechtigter
das ihm zugehbrige Kohlenfeld ganz oder theilweise in Abbau zu nehmen und
zu erhalten, oder einem Anderen dessen Abbau zu gestatten, es sei denn, daß
ein Mangel an Feuerungsmaterial oder eine unverhältnißmaßige Theuerung
desselben die Aufnahme des Kohlenbergbaues für das allgemeine Besie noth-
wendig machen. Ob dieser Fall vorhanden ist, unterliegt nach vorgängiger
Untersuchung durch die Ortsbehörde und Landräthe der Beurtheilung der Regie-
rung, gegen deren Bestimmung nur der Rekurs an die der Regierung und dem
Ober-Bergamte vorgesetzten Ministerien binnen vierwöchentlicher Frist stattfindet.
In diesem Falle ist, nach Vernehmung zwischen der Regierung und dem
Ober-Bergamte, der Grundeigenthümer mit dreimonatlicher Frist durch das
letztere zur Erklärung aufzufordern, ob er die Versucharbeiren auf Kohlen,
oder wo deren Vorkommen und Verhalten bereits bekannt, den Bau darauf
nach den gesetzlichen Vorschriften selbst übernehmen resp. fortsetzen will. In
Johrgang 1861. (Nr. 5390. 50 diesem