Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Untersuchung ermittelten Mächtigkeit den aus dem Felde jedes Eigenthümers 
nach und nach zu gewinnenden Kohleninhalt und mit Berückstchlgung des 
mehr oder minder schwierigen und kostbaren Abbaues das Werthsverhältniß 
der in den Feldern der verschiedenen Interessenten vorhandenen Kohlen, und 
fertigt denselben diese Ermittelung nebst dem Risse mit der Aufforderung zu, 
sich über die Theilnahmerechte der einzelnen Mitglieder der zu einem gemein- 
schaftlichen Bau vereinigten Bergbaugesellschaft an diesem Bau untereinander 
zu vereinigen und zu erflären, zugleich aus ihrer Mitte oder sonst einen oder 
mehrere Vorsteher zu erwählen und mit WVollmacht zu versehen, welche die 
Gesellschaft in den ferneren Verhandlungen mit dem Bergamte zu vertreten 
haben und solche demselben anzuzeigen. 8 dieser Anzeige bestimmt das Berg- 
amt ihnen eine Frist von drei Monaten. 
Wenn die Theilnehmer darauf antragen, setzt das Bergamt die Theil- 
nahmerechte eines Jeden nach dem ermittelten Werthsverhältniß fest. Wenn 
die Anzeige binnen der bestimmten Frist nicht beim Berganmte eingeht, so be- 
raumt das Bergamt einen Termin zur Regulirung der Theilnahmerechte und 
Erwählung des Vorstandes der Gesellschaft an, in welchem es mit Zuziehung 
und unter Mitwirkung des Landrathes des Kreises die Vereinigung zu ver- 
mitteln sucht; im Enrstehungsfalle setzt das Bergamt die Theilnahmerechte nach 
den vorher angegebenen Prinzipien fest, nimmt die Einwendungen, welche die 
Interessenten dagegen machen, zu Protokoll und holt die Entscheidung des 
Ober-Bergamts ein; der Landrath bestimmt, bis die Wahl des Vorstandes durch 
die Interessenten erfolgt, einen interimistischen Vorstand. Den Theilnehmern 
steht gegen die Entscheidungen des Ober-Bergamtes der Rekurs an das vorge- 
setzte Ministerium binnen zehntagiger Frist, und nachdem sie diesen ergriffen, 
nur in dem Falle der Weg Rechtens gegen dessen Entscheidungen frei, wenn 
das Theilnahmeverhältniß durch spezielle Rechtsgründe bedingt wird. 
g. 11. 
Mit Ausnahme des im §F. 9. gedachten Falles kann ein Grundeigen-Aufnahme des 
thümer oder Besitzer des Kohlengewinnungsrechts wider seinen Willen weder 3 in e 
angehalten werden, selbst nach Kohlen zu schürfen oder solches einem Anderen Eigenthämers. 
zu gestatten, noch ein Grundeigenthümer oder Kohlengewinnungs-Berechtigter 
das ihm zugehbrige Kohlenfeld ganz oder theilweise in Abbau zu nehmen und 
zu erhalten, oder einem Anderen dessen Abbau zu gestatten, es sei denn, daß 
ein Mangel an Feuerungsmaterial oder eine unverhältnißmaßige Theuerung 
desselben die Aufnahme des Kohlenbergbaues für das allgemeine Besie noth- 
wendig machen. Ob dieser Fall vorhanden ist, unterliegt nach vorgängiger 
Untersuchung durch die Ortsbehörde und Landräthe der Beurtheilung der Regie- 
rung, gegen deren Bestimmung nur der Rekurs an die der Regierung und dem 
Ober-Bergamte vorgesetzten Ministerien binnen vierwöchentlicher Frist stattfindet. 
In diesem Falle ist, nach Vernehmung zwischen der Regierung und dem 
Ober-Bergamte, der Grundeigenthümer mit dreimonatlicher Frist durch das 
letztere zur Erklärung aufzufordern, ob er die Versucharbeiren auf Kohlen, 
oder wo deren Vorkommen und Verhalten bereits bekannt, den Bau darauf 
nach den gesetzlichen Vorschriften selbst übernehmen resp. fortsetzen will. In 
Johrgang 1861. (Nr. 5390. 50 diesem
	        
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