Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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nur in den Fällen bedarf, wenn ein Grund= oder Kohleneigenthümer die Theil- 
nahme am Bergbau ausdrücklich oder stillschweigend verweigert (§#. 9. 11.), 
oder sein Theilnahmerecht durch Nichtbenutzung verloren hat. CG. 12.) 
In diesen Fällen ist der Grund= resp. Kohleneigenthümer berechtigt, von 
den Grubenbesitzern den Nachweis des Gewinnes durch eine von denselben, 
nach einer vom Bergamte vorgeschriebenen Form, richtig zu führende und ihm 
zur Prüfung vorzulegende jährliche Grubenrechnung zu fordern. In dieser 
Grubenrechnung müssen alle Einnahmen, welche die Grube vom Verkauf der 
Kohlen oder sonst bezieht, nachgewiesen und durch Förderungs= und Debits- 
register justiflziret werden, und es passiren darin alle belegte Ausgaben, welche 
die Untersuchung des Grubenfeldes, die Aufnahme, den Betrieb, den Debit 
und die Verwaltung der Gruben betreffen, alle Entschädigungen und alle 
Kosten, welche durch die Regulirung und Beaufsichtigung durch die landes- 
herrlichen Behörden veranlaßt werden, dagegen weder Ausgaben für Kohlen- 
felds-Ankaufe, noch Zinsen. Die der Rechnung anzuhängende Ertragsberechnung 
muß den Gewinn oder Verlust der Grubenbesitzer für das betreffende Jahr 
ergeben; so lange sie im Verluste stehen, wird dieser dem Gewinn der Folgezeit 
abgerechnek, und nur erst vom reinen Gewinn erhalten die Grund= resp. Kohlen- 
eigenthümer ein Zehntel als Kohlenentschädigung. 
Wenn der betreffende Grund= oder Kehieneigenthümer sich in seinem 
Interesse in Bezug auf die ihm zustehende Kohlenenrschädigung für verletzt hälet, 
so ist er befug', auf Untersuchung der Grubenrechnung durch das Bergamt 
anzutragen, und das Bergamt verpflichtet, solche zu übernehmen. 
Die Kosten der Untersuchung trägt, wenn die Beschwerde richtig be- 
funden wird, der Grubeneigenthümer, im anderen Falle der, welcher auf Unter- 
suchung angetragen hat. Beiden Theilen steht nach der Entscheidung des Berg- 
amtes der Rechtsweg offen. 
g. 24. 
Jeder einzelne Grund= oder Kohlenfeldbesitzer, welcher, und jede Berg= V#rwaltung 
baugesellschaft, welche die Erlaubniß oder Konzession zum Bau einer Kohlen= der Gruben. 
grube vom Ober-Bergamte erhalten hat (§. 12.), ist berechtigt, die Grube 
selbst, und soweit es den technischen Betrieb derselben nicht beirifft, ohne Ein- 
mischung der Bergbehörde zu verwalten und die Verhandlungen mit der letzteren 
über die Betriebonnglegenzeiter der Grube selbst zu führen. Dem Einzelnen 
steht es frei, sich zu diesem Zwecke einen Anderen mittelst Vollmachr zu sub- 
stituiren, die er dem Bergamte einzureichen hat; jede Grubengesellschaft muß 
dazu einen Vorstand erwählen G. 9.). 
6. 25. 
Der spezielle Betrieb der Grube muß durch einen Grubensleiger, dessen " 
Qualifikation zu dieser Stelle von dem Bergamte geprüft und geier, desir orchentnt 
gefährr werden. Der Grubenbesitzer, resp. dessen Bevollmächtigter und bei 
Bergbaugesellschaften deren Vorstand ist befugt, ein Subjekt zu dieser Stelle 
dem Bergamte zu präsentiren, und dieses muß ihn in dem Falle bestatigen, 
(Fr. 5390.) wenn
	        
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