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aus einer vom Grubenbesitzer gewünschten Vermehrung oder Verminderung
der Förderung im Laufe des Jahres ergiebt, zu prüfen, zu bestimmen und den
Steiger näher zu instruiren.
Ueber den Befund und die Resultate jeder Befahrung hat der Revier=
beamte dem Bergamte Bericht zu erstatten.
. 30.
Der Grubensteiger ist verpflichtet, den von der Bergbehörde festgestellten
Betriebsplan und die ihm zu dessen Ausführung ertheilte Instruknon genau zu
befolgen. Bei wesentlichen Abweichungen davon, welche nicht durch die inneren
Verhältnisse der Grube gerechtfertigt erscheinen, ist der Revierbeamte befugt,
ihn in eine Ordnungsstrafe bis zu Einem Thaler zur Knappschaftskasse des
Bezirkes zu nehmen, welche im Wiederkolun öfalle vom Bergamte verdoppelt
wird, wenn Erinnerungen und Strafen nichts fruchten; und bei offenbarer
Widersetzlichkeit ist das Bergamt befugr, ihn unter Anordnung einer interimi-
stischen Vertretung von seinem Posten zu suspendiren und mit Genehmigung
des Ober-Bergamtes zu removiren oder nach Umständen ganz zu entlassen.
Der Grubenvorstand ist befugt, den Steiger in seinen Amtsverrichtungen
zu überwachen, ihn bei Abweichungen von den Dispositionen der Behörde zu
erinnern, bei Vernachlässigung seines Dienstes zu warnen, und solche dem
Dergamte, oder bei nächster Befahrung dem Revierbeamten zur Anzeige zu
ringen.
Wenn sich im Laufe des Jahres Umstände ereignen, welche eine Ver-
stärkung oder eine Verminderung der Kohlenförderung erfordern, so ist der
Grubenvorstand nicht nur befugt, diese zu verlangen, sondern auch, insofern
damit nicht bis zur nächsten Befahrung Anstand genommen werden kann, den
Steiger dazu anzuweisen und dieser verpflichtet, solche zur Ausführung zu
bringen.
Aller sonstigen Veränderungen in den von der Behörde festgestellten
Betriebsdispositionen soll der Grubenvorstand sich enthalten; wenn er solche
versucht, ist der Steiger befugt, ihnen nicht Folge zu leisten, und wenn es
jenem dessenungeachtet gelingt, denselben gegen die getroffenen Bestimmungen
und ohne Vorwissen und Genehmigung des Bergamtes Eingang zu verschaffen,
so ist dieses befugt, den Grubenbau zu suspendiren und das Ober-Bergamt
befugt, den Fortberrieb so lange zu untersagen, bis der Grubenvorstand sich
in die Ordnung gefügt hat. Der Landrath des Kreises ist auf Requisition des
Ober-Bergamtes verpflichtet, durch die ihm zu Gebote stehende Polizeigewalt
dafür zu sorgen, daß dem Verbote Folge geleistet wird.
Alle Kosten, welche durch eine solche Widersetzlichkeit und die dagegen
vorgeschriebenen gesetzlichen Maaßregeln entstehen, insbesondere auch die des
Umerhaltes des während der Suspension des Baues unbeschäftigten Steigers
und der Bergleute, so lange bis deren etwanige Aufkündigungsfrist abgelaufen,
ist der Grubenbesitzer zu tragen, resp. zu ersetzen verpflichtet.
Jahrgans 1861. (Nr. 5390) 51 K. 31.
Verhältnisse des
Grubensteigers.