Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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aus einer vom Grubenbesitzer gewünschten Vermehrung oder Verminderung 
der Förderung im Laufe des Jahres ergiebt, zu prüfen, zu bestimmen und den 
Steiger näher zu instruiren. 
Ueber den Befund und die Resultate jeder Befahrung hat der Revier= 
beamte dem Bergamte Bericht zu erstatten. 
. 30. 
Der Grubensteiger ist verpflichtet, den von der Bergbehörde festgestellten 
Betriebsplan und die ihm zu dessen Ausführung ertheilte Instruknon genau zu 
befolgen. Bei wesentlichen Abweichungen davon, welche nicht durch die inneren 
Verhältnisse der Grube gerechtfertigt erscheinen, ist der Revierbeamte befugt, 
ihn in eine Ordnungsstrafe bis zu Einem Thaler zur Knappschaftskasse des 
Bezirkes zu nehmen, welche im Wiederkolun öfalle vom Bergamte verdoppelt 
wird, wenn Erinnerungen und Strafen nichts fruchten; und bei offenbarer 
Widersetzlichkeit ist das Bergamt befugr, ihn unter Anordnung einer interimi- 
stischen Vertretung von seinem Posten zu suspendiren und mit Genehmigung 
des Ober-Bergamtes zu removiren oder nach Umständen ganz zu entlassen. 
Der Grubenvorstand ist befugt, den Steiger in seinen Amtsverrichtungen 
zu überwachen, ihn bei Abweichungen von den Dispositionen der Behörde zu 
erinnern, bei Vernachlässigung seines Dienstes zu warnen, und solche dem 
Dergamte, oder bei nächster Befahrung dem Revierbeamten zur Anzeige zu 
ringen. 
Wenn sich im Laufe des Jahres Umstände ereignen, welche eine Ver- 
stärkung oder eine Verminderung der Kohlenförderung erfordern, so ist der 
Grubenvorstand nicht nur befugt, diese zu verlangen, sondern auch, insofern 
damit nicht bis zur nächsten Befahrung Anstand genommen werden kann, den 
Steiger dazu anzuweisen und dieser verpflichtet, solche zur Ausführung zu 
bringen. 
Aller sonstigen Veränderungen in den von der Behörde festgestellten 
Betriebsdispositionen soll der Grubenvorstand sich enthalten; wenn er solche 
versucht, ist der Steiger befugt, ihnen nicht Folge zu leisten, und wenn es 
jenem dessenungeachtet gelingt, denselben gegen die getroffenen Bestimmungen 
und ohne Vorwissen und Genehmigung des Bergamtes Eingang zu verschaffen, 
so ist dieses befugt, den Grubenbau zu suspendiren und das Ober-Bergamt 
befugt, den Fortberrieb so lange zu untersagen, bis der Grubenvorstand sich 
in die Ordnung gefügt hat. Der Landrath des Kreises ist auf Requisition des 
Ober-Bergamtes verpflichtet, durch die ihm zu Gebote stehende Polizeigewalt 
dafür zu sorgen, daß dem Verbote Folge geleistet wird. 
Alle Kosten, welche durch eine solche Widersetzlichkeit und die dagegen 
vorgeschriebenen gesetzlichen Maaßregeln entstehen, insbesondere auch die des 
Umerhaltes des während der Suspension des Baues unbeschäftigten Steigers 
und der Bergleute, so lange bis deren etwanige Aufkündigungsfrist abgelaufen, 
ist der Grubenbesitzer zu tragen, resp. zu ersetzen verpflichtet. 
Jahrgans 1861. (Nr. 5390) 51 K. 31. 
Verhältnisse des 
Grubensteigers.
	        
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