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Der Debit der Kohlen, die Stellung der Verkaufspreise und die Erhe-
bung und Kontrolirung der Verkaufseinnahmen ist dem Grubenbesitzer oder
Vorstande lediglich überlassen. Wenn der Verkauf der geförderten Kohlen nach
Tonnen geschieht, so muß dabei das gesetzmäßige Preußische Tonnengemäß an-
ewendet werden, und die Verkaufspreise müssen nach diesem Tonnenmaaße be-
immmt werden. Er ist dabei den allgemeinen gesetzlichen Vorschrisien und der
Kontrole der Landespolizei-Behörden unterworfen.
K. 33.
Die Führung der Grubenkasse und die Form und Anfertigung der Gru-
benrechnung ist dem Grubenbesitzer, resp. Grubenvorstand ohne Einmischung
der Bergbehörde überlassen.
Es steht demselben frei, ob er solche selbst übernehmen, oder einem be-
sonderen Rechnungsführer übertragen, wie er diesen anweisen, kontroliren und
für die Sicherheit der BVerwaltung sorgen will.
Nur in dem Falle, wenn der Grundeigenthümer oder Kohlengewinnungs-
Berechtigte nicht selbst am Bergbau Theil nimmt (G. 23.), ist er an die Vor-
schriften gebunden, welche die Bergbehörde dann in Bezug auf die Kontroli-
rung des Debies und auf die Form, Anfertigung und Isisralion der Gru-
benrechnung ertheilt, und nur in dem Falle, wenn ein solcher Grundeigemhü=
mer oder Kohlengewinnungs-Berechtigter auf die Untersuchung der Rechnung
durch das Bergamt anträgt, verpflichtet, demselben solche zu diesem Zwecke vor-
zulegen und jede darüber erforderliche Auskunft zu geben.
Der Grubenbesitzer, resp. Vorstand muß afk sorgen, daß es an den
u den besiimmten Betriebsausführungen erforderlichen Geldmitteln zur rechten
Zeit nicht fehle, insbesondere daß der Steiger und die Grubenarbeiter das be-
dungene Lohn von vierzehn zu vierzehn Tagen richtig und in baarem Gelde
ausbezahlt erhalten; wenn er mit dem, was dem Steiger und den vom Berg-
amte angenommenen Bergleuten an Lohn oder sonst zukommt, über vier Wochen
in Rückstand bleibt, ist er der promptesten Exekution in die Vorräthe der Grube
unterworfen, welche die Gerichte auf Requisition des Bergamtes ohne alle pro-
zessualische Weitläuftigkeiren zu verfügen verpflichtet sein sollen.
K. 34.
Weder der Grundeigenthümer oder der Kohlengewinnungs-Berechtigte,
noch der Konzessionair (I. 11. 12.) hat von dem Kohlenbergben, den er auf
Grund dieses Regulativs betreibt, Bergwerksabgaben an die Staatskassen zu
entrichten; auch sollen von denselben die vom Staate übernommene Auf-
sicht, insoweit diese durch die Sorge für das allgemeine Beste hervorgerufen
wird, weder Gebühren noch Kosten abverlangt werden.
Dagegen haben sie für die Untersuchung und Regulirung der Gruben=
felder und der Theilnahmerechte (PG. 5 — 12.) für die Markscheiderarbeiten,
ferner in allen Fallen, wo ihnen die Erledigung der Sache überlassen ist, sie
aber die Einwirkung der Behörden selbst provoziren oder nothwendig machen
(Nr. 3800—3391) 51* G. 21.
Debit und
Verkaufspreise
der Kohlen.
Grubenkasse
und Gruben-
rechnung.
Bezahlung
des Lohns an
Grubensteiger
und Arbeiter.
Abgaben und
osten.