Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(6. 21. 23.), oder wo sie solche durch Verletzung der gesetzlichen Vorschriften 
dieses Regulativs veranlassen, die Kosten zu tragen und nach dem Verhältniß 
des Interesses oder der Schuld eines Jeden unter sich aufzubringen. 
Berlin, den 19. Oktober 1843. 
Der Minister für die Gesetzrevision. Der Finanzminister. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. 
  
ch genehmige das mit Ihrem Berichte vom 19. v. M. eingereichte, hierbei 
zurückfolgende Regulativ für den Betrieb und die Beaufsichtigung der Stein- 
und Braunkohlengruben in den ehemals zum Königreich Sachsen gehörigen Lan- 
destheilen der Provinz Sachsen mit Ausschluß der Grafschaftren Mansfeld und 
Barby, des Amtes CGommon und der standesherrlichen Gebiete der Grafen 
u Stolberg-Stolberg und zu Stolberg-Roßla, und beauftrage Sie, den Staats- 
Minister v. Bodelschwingh, dasselbe mit Meinem gegenwärtigen Befehle durch 
die Amtsblätter der genannten Provinz bekannt zu machen und vom 1. Ja- 
nuar 1844. an in Ausführung zu bringen. 
Sanssouci, den 13. November 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Savigny und v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 5391.) Allerhöchster Erlatz vom 5. Juni 1861., betreffend die Einrichtung von Krei 
svnoden in der Provinz Preußen 2c. 2c. 
A. dem von Ihnen und dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe erstatteten 
Bericht vom 11 Aprild. J. habe Ich ersehen, daß gemäß der Orders vom 29. Juni 
1850. und 27. Februar 1860. die Einführung der kirchlichen Gemeinde-Ord- 
nung und die wegen weiterer Entwickelung der Verfassung der Evangelischen 
Kirche nöthigen Vorberathungen in der Provinz Preußen so weit gediehen sind, 
daß zunächst für diese Provinz mit der Einrichtung von Kreissynoden vorgegan- 
gnn werden kann. Demgemaß bestimme Ich für diese Provinz nunmehr 
olgendes: 
I. In sämmtlichen Dibzesen der Provinz Preußen sind regelmäßige Kreis- 
synoden einzurichten, deren Aufgabe es sein soll, die kirchlichen Intrressen 
* der
	        
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