Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der zu ihnen verbundenen Gemeinden nach Maaßgabe der Bestimmungen 
unter Nr. V. zu foͤrdern und zu vertreten und zugleich fuͤr die hahere 
Synodalstufe (Provinzialsynode) die Grundlage zu bilden. 
II. In der Regel wird für jede der gegenwärtig bestehenden Dißzesen eine 
eigene Kreissynode gebildet. Ausi#rhmswelss können jedoch auch einige 
kleinere Diözesen zu einer Kreissynode vereinigt werden. Oiejenigen 
Kirchen und Gemeinden, welche bisher keiner Ditzese angehört haben, 
sind mit einer benachbarten Diözese zu einem Kreissynodal-Verbande 
(Kicchenkreis) zu vereinigen. 
III. Die Kreissynode besteht aus folgenden Mitgliedern: 
1) aus dem Superintendenten der Diözese als dem Vorsitzenden (Präses) 
der Kreissynode. Werden mehrere Dibzesen zu einem Kreissynodal- 
Verbande vereinigt, so führt den Vorsitz in der Kreisspnode derjenige 
Superintendent, welcher am längsten das Ephorat bekleidet; 
2) aus sämmtlichen, ein Pfarramt innerhalb des Kirchenkreises definitio 
oder vikarisch verwaltenden Geistlichen. In Zweifelsfällen wird das 
Konsistorium, beziehentlich der Evangelische Ober-Kirchenrath nach 
Anhbrung der Synode Entscheidung treffen. Militairgeistliche sind 
nur befugt, der Kreissynode mit berathender Stimme beizuwohnen, 
ebenso die ordinirten Hülfsgeistlichen. Nichtordinirte Hülfögeistliche 
und Kandidaten haben nur als Gäste Zutritt; 
3) aus je einem, von dem Gemeinde-Kirchenrath auf drei Jahre gewähl- 
ten, im Amte stehenden Gemeinde-Aeltesten aus jeder Gesammt- 
Parochie. Sollte jedoch nach Ausführung der obigen Bestimmungen 
in einzelnen Fallen in Folge der obwaltenden besonderen Verhältnisse 
die Zahl der mit Stimmrecht berufenen Geistlichen dergestalt überwie- 
gen, daß auch eine Vermehrung der Gemeinde-Aeltesten angemessen 
erschiene, so wird das Konsistorium nach Anhörung der betreffenden 
Synode die entsprechende Ergänzung anordnen. Sind mehrere 
Mutter-, Tochter= oder Gaff-Geneinden, deren jede einen eigenen 
Gemeinde-Kirchenrath hat, unter Einem Pfarrer vereinige, so sindet 
die Wahl in einer gemeinschaftlichen Versammlung aller Gemeinde- 
Kirchenräthe der Gesammt-Parochie statt. Wchlbar sind alle Ge- 
meinde-Aeltesten der Gesammt-Parochie; 
4) es bleibt den Synoden vorbehalten, unter Bestätigung des Konfsisto- 
riums, Einen bis drei Patrone aus ihrem Kirchenkreise zu Ehrenmit- 
gliedern mit vollem Stimmrechte für die Dauer ihres Patronatrechts 
zu erwählen. 
IV. Die Kreissynode versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden regel- 
mäßig alle Jahre einmal. Ihre Dauer erstreckt sich nicht über zwei 
Tage. Eine längere Dauer ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
des Konsistoriums zuldssig. Außerordentliche Versammlungen beruft im 
(Nr. 391.) Falle
	        
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