Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 374 — 
Falle des Bedürfnisses, dessen Anregung auch vom Synodal-Vorstande 
ausgehen kann, das Konsislorium. 
V. Von den Kreissynoden sollen in Gemaßheit des ihnen zugewiesenen all- 
gemeinen Berufs (I.) folgende Befugnisse ausgeübt werden: 
1) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen und andere in kirch- 
lichen Berufsamtern stehende Personen des Kreises. Zu diesem Be- 
huf erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt durch den Super- 
intendenten oder durch die von ihm dazu bestellten Referenten über 
die kirchlichen und sictlichen Zustände und Bedürfnisse der Gemeinden 
Bericht. Es steht ihr zu, in eine nähere Besprechung darüber einzu- 
treten und daran die geeigneten Anträge an das Konsistorium zu 
knüpfen. Sie ist aber auch außerdem, kraft ihres Aufsichtsrechts, berufen, 
von sittlichen Verstößen unker den Geistlichen und Kirchenbeamten 
Kenneniß zu nehmen, und so weit ihr nicht (unter Nr. 5.) eigentliche 
Disziplinar-Befugnisse übertragen sind, bei dem Konsistorium Abhülfe 
zu suchen, wenn die von ihr angewandten Mittel der brüderlichen 
Ermahnung und Warnung ihren Zweck verfehlt haben; 
2) Begutachtung der von dem Konsistorium ihr zugehenden Vorlagen. 
Insbesondere sollen die Kreisspnoden gehört werden: bei künfriger 
Revision der kirchlichen Gemeinde-Ordnung und der gegemwärtigen Kreis- 
synodal-Ordnung, sowie bei der Einrichtung höherer synodaler Ver- 
bande und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Ausbildung 
der kirchlichen Verfassung; 
3) die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzial- 
spnode, welche von Mitgliedern der Synode oder von den dem Kirchen- 
kreise angehbrigen Gemeinde-Kirchenrathen, den Vorständen kirchlicher 
Anstalten oder auch von einzelnen Gemeindegliedern ausgehen; 
4) die Entscheidung in der Rekursinstanz über die streitige kirchliche 
Stimmberechtigung von Mugehörigen der zu dem Kirchenkreise gehb- 
rigen Gemeinden (nach Maaßgabe des &. 5. der Grundzüge einer 
kirchlichen Gemeinde-Ordnung vom 29. Juni 1850.), sowie die Ent- 
scheidung über die bestrittene kirchliche Qualifikation (G. 2. des Erlasses 
vom 27. Februar 1860.) der von dem Gemeinde-Kirchenrarhe (nach 
E. 7. der angeführten Grundzüge) zu Aeltesten Vorgeschlagenen. In 
diesen Fällen findet gegen die von der Kreissynode getroffene Ent- 
scheidung eine weitere Berufung an das Konsistorium nur wegen 
Verletzung wesentlicher Erfordernisse des Verfahrens statt; 
5) die Disziplin über die Gemeinde-Aeltesten des Kirchenkreises, nach Maaß- 
gabe der darüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen. Ferner 
soll die Kreissynode berechtigt sein, in denjenigen Fällen, wo von den 
Gemeinde-Kirchenräthen Akte der Disziplin ausgeübe worden sind, 
auf die Berufung der Betheiligten in der Rekursinstanz zu entscheiden. 
Auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.