Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 22— 
  
(Nr. 5392.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 
18601. Vom 22. Juni 1861. 
Wra Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hduser des Landtages Unserer Wonarchie, 
was folgt: 
A. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr 1861. wird 
in Einnahme 
auf 135,341,701 Thaler, und 
in Ausgabe 
auf 139,327,337 Thaler, nämlich 
auf 129,522,185 Thaler an forrdauernden, und 
auf 9,805,152 Waall an einmaligen und außerordentlichen Aus- 
gaben, 
festgestellt. 
K. 2. 
Zur Deckung der etatsmäßigen Ausgaben (K. 1.), insoweit sie nicht aus 
den etatsmäßigen Einnaymen bestritten werden können, sind zunachst die nach 
dem Gesetze vom 10. Juni 1861. (Ges.-Samml. S. 341.) vom 1. Juli 1861. 
Jnhreng 1861. (Nr. 5392) 52 ab 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1861.
	        
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