Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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§.  Landtagsabschied  für  den  hwölften  außerordentlichen  Landtag.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Iwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Reust,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c  2c.

urkunden  *  desüen  hiermit  zu  wissen:
Am  Schlusse  des  von  Uns  einberufenen  zwölften  außerordentlichen  Landtags  geben
Wir  in  Gemahgen  der  Bestimmung  im  F.  85  der  Verfassungsurkunde  dem  Landtage
Unsere  Grllärung  bezüglich  der  staltgehabten  Berathungen  dahin  kund:
Die  Vorlagen:
n.  betreffs  der  Zustimmung  zu  den  Art.  IV  und  X  des  zwischen  Reuß  Aellerer
Linie  einerseits,  und  Preußen,  Sachsen-Weimar-  Eisenach,  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Reuß  Jüngerer  Linie  andererseits,  vorbehaltlich  der  Ratifikation
  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  Herstellung  einer  von  Triplis
über  Auma,  Ziegenrück,  Nemptendorf,  Friesau,  Ebersdorf  und  Lobenstein
nach  Blankenstein  führenden  Eisenbahn,
b.  über  ein  Gesetz  in  Betreff  der  Gewährung  von  Entschädigung  für  in  Folge
von  Milzbrand  gefallene  oder  getödtete  Rinder
haben  durch  Entgegennahme  der  zustimmenden  Entschließungen  des  Landtags  Erledigung
gefunden.
Wir  versichern  Unseren  getreuen  Landtag  Unserer  Huld  und  Gnade  und  haben
zur  Bekundung  des  Vorstehenden  den  gegenwärtigen
Landtagsabschied
ausferligen  lassen  und  nach  Beidrückung  Unseres  Fürstlichen  Insiegels  Höchsteigenbändig
vollzogen.
"  Gegeben  Neue  Burg  Greiz,  am  14.  April  I#838.
(L.  8.)  Heinrich  XXII.
Faber.

9.  i  Bekanntmach  vom  16.  April  1888,
betreffend  —  des  Regulativs  vom  22.  März  1859  über  die  Unterstützung
  erkrankter  und  arbeitsunsähig  gewordener  Straßenarbeiter.

Nachdem  die  Straßenarbeiter  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  geman  gegen
Krankheit  und  Unsälle  versichert  sind,  wird  das  Regulaliv  vom  22.  März  1859,  die
Unterstühung  erkrankter  und  arbeitonnfähig  gewordener  Straßenarbeiter  bereffend,  mit
Höchstlandesherrlicher  Ernachliomg  andurch  aufgehoben.

Greiz,  am  16.  April  1

urslich  Reuß-  Plauishe  Landesregierung.

Ho  —8  W  Richter.