Metadata : Das Völkerrecht.

12  Einleitung.

mählich  zu  Rechtspflichten  zu  gestalten  (so  bei  der  Rechtshilfe,
insbesondere  der  Auslieferung).
Die  tatsächliche  Rechtsübung  tritt  uns  entgegen:

a)  In  dem  friedlichen  und  kriegerischen  Verkehr  der  Staaten;
so  vor  allem  in  dem  Inhalt  der  zwischen  den  einzelnen
Staaten  geschlossenen  Verträge,  auch  wenn  diese  nicht,  wie
in  den  berühmten  „drei  Washingtoner  Regeln“  des  englischamerikanischen
  Alabama-Vertrages  vom  8.  Mai  1871  allgemeine,
  für  das  künftige  Verhalten  der  Staaten  bindende
Normen  enthalten;  aber  auch  in  der  nationalen  Gesetzgebung
  und  Rechtsprechung,  insoweit  deren  inhaltliche
Übereinstimmung  in  den  verschiedenen  Staaten  die  Gemeinsamkeit
  der  Rechtsüberzeugung  erkennen  läßt;

b)  in  den  Entscheidungen  der  internationalen  Gerichte  (insbesondere
  der  Schiedsgerichte).

2.  Die  ausdrtickliche  Reehtssatzung  finden  wir:

a)  In  den  Vereinbarungen  der  Staaten  selbst,  meist,  wenn
auch  nicht  ausschließlich,  auf  internationalen  Konferenzen
und  Kongressen  (Pariser  Kongreß  1856,  Berliner  Kongreß
1878,  Wiener  Kongreßakte  von  1815  über  die  internationalen
Ströme;  Genfer  Konvention  von  1864,  Generalakte  der  Haager
Friedenskonferenz  von  1899);  ferner  in  den  Gründungssatzungen
  der  sog.  Unionen  (Staatenvereinen  oder  inter- 



3)  Beispiele:  Das  italienische  Garantiegesetz  vom  13.  Mai  1871  über
die  Rechtsstellung  des  Papstes  (unten  $  61);  8$  18  bis  21  des  deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes  (unten  $$  14,  15);  die  Auslieferungsgesetze  der
verschiedenen  Staaten;  der  Naval  War  Code  der  Vereinigten  Staaten  vom
27.  Juni1900  (B.  Z.  XI  385);  die  Erklärungen  der  Kriegführenden  über  den
Begriff  der  Konterbande  (unten  $42  IV).  Stoerk  spricht  in  diesen  Fällen
bezeichnend  von  der  „Parallelgesutzgebung  der  Staaten“.

4)  Die  schon  von  Binding  und  Jellinek  aufgestellte  Unterscheidung
zwischen  dem  Vertrag  als  Rechtsgeschäft  und  der  Vereinbarung  als  Rechtssatzung
  hat  Triepel  zum  Ausgangspunkte  seiner  Untersuchungen  gemacht.
Da  aber  die  völkerrechtlichen  Vereinbarungen  in  der  Form  von  Staatenverträgen
  zustande  zu  kommen  pflegen,  finden  die  für  diese  geltenden
Rechtssätze  grundsätzlich  auch  auf  jene  Anwendung.