12 Einleitung.
mählich zu Rechtspflichten zu gestalten (so bei der Rechtshilfe,
insbesondere der Auslieferung).
Die tatsächliche Rechtsübung tritt uns entgegen:
a) In dem friedlichen und kriegerischen Verkehr der Staaten;
so vor allem in dem Inhalt der zwischen den einzelnen
Staaten geschlossenen Verträge, auch wenn diese nicht, wie
in den berühmten „drei Washingtoner Regeln“ des englischamerikanischen
Alabama-Vertrages vom 8. Mai 1871 allgemeine,
für das künftige Verhalten der Staaten bindende
Normen enthalten; aber auch in der nationalen Gesetzgebung
und Rechtsprechung, insoweit deren inhaltliche
Übereinstimmung in den verschiedenen Staaten die Gemeinsamkeit
der Rechtsüberzeugung erkennen läßt;
b) in den Entscheidungen der internationalen Gerichte (insbesondere
der Schiedsgerichte).
2. Die ausdrtickliche Reehtssatzung finden wir:
a) In den Vereinbarungen der Staaten selbst, meist, wenn
auch nicht ausschließlich, auf internationalen Konferenzen
und Kongressen (Pariser Kongreß 1856, Berliner Kongreß
1878, Wiener Kongreßakte von 1815 über die internationalen
Ströme; Genfer Konvention von 1864, Generalakte der Haager
Friedenskonferenz von 1899); ferner in den Gründungssatzungen
der sog. Unionen (Staatenvereinen oder inter-
3) Beispiele: Das italienische Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 über
die Rechtsstellung des Papstes (unten $ 61); 8$ 18 bis 21 des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes (unten $$ 14, 15); die Auslieferungsgesetze der
verschiedenen Staaten; der Naval War Code der Vereinigten Staaten vom
27. Juni1900 (B. Z. XI 385); die Erklärungen der Kriegführenden über den
Begriff der Konterbande (unten $42 IV). Stoerk spricht in diesen Fällen
bezeichnend von der „Parallelgesutzgebung der Staaten“.
4) Die schon von Binding und Jellinek aufgestellte Unterscheidung
zwischen dem Vertrag als Rechtsgeschäft und der Vereinbarung als Rechtssatzung
hat Triepel zum Ausgangspunkte seiner Untersuchungen gemacht.
Da aber die völkerrechtlichen Vereinbarungen in der Form von Staatenverträgen
zustande zu kommen pflegen, finden die für diese geltenden
Rechtssätze grundsätzlich auch auf jene Anwendung.