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den Waͤnden, ingleichen wegen einer hoͤlzernen Gallerie das betreffende
Gebaͤude um eine Klasse tiefer zu setzen. Dasselbe findet statt bei Ge-
baͤuden, die kein Gesimse haben, statt dessen aber mit einem aus dem
Dachgebaͤlk oder Gesparr gebildeten Vorsprung versehen sind.
7) Unter Aufhebung des §F. 8. des Reglements vom 5. August 1838. und
der gusatlichen Bestimmung hierzu in der Verordnung vom 21. Juni
1852. (Gesetz-Sammlung S. 443.) wird die Direktion ermächtigt. Ge-
bäude, in denen bedeutende Feuerungsanlagen vorhanden sind, oder mehr
oder weniger feuergefährliche Gewerbe oder Geschäfte getrieben werden,
von der Versicherung ganz auszuschließen, oder um eine oder mehrere
Klassen herabzusetzen und außerdem mit doppelten oder dreifachen Be-
trägen geeenehn.
8) Ferner ist die Direktion ermächtigt, solche Gebäude, die in der Nähe der
vorbezeichneten feuergefährlichen Gevänse belegen sind, eine oder mehrere
Klassen tiefer zu setzen.
9) Nicht minder ist die Direktion ermächtigt, Versicherungsanträge abzu-
lehnen, sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen:
a) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichungen, durch
baulichen Verfall, Zerstörung, schlechte Feuerungsanlagen oder
sonsicge Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr
arbieter;
b) wenn der betreffende Besitzer erweislich mit Feuer und Licht fahr-
lässig umgeht, oder man sich bei demselben nach dem Ermessen
der Oirektion einer absichtlichen Brandstifrung versehen kann.
10) Die Direktion ist ermächtigt, öffentliche Gebäude, wenn sie nicht theil-
weise Privaten zur Benutzung überlassen und nicht zu feuergefährlicher
Benutzung bestimmt sind, in die erste oder in die zwelte Klasse zu setzen,
sofern sie nicht ihrer Konstruktion nach zur fünften Klasse gehren.
Auch bleibt es bei der Bestimmung F. 34.3. des Reglements vom
5. August 1838., wonach Kirchen nebst den dazu gehörigen Thurmge-
bauden, sofern sie noch zum Gottesdienste gebraucht werden, nur die
Hälfte des Beitrags derjenigen Klasse zahlen, zu welcher sie nach ihrer
Beschaffenheit gehören.
11) Gebäude, welche Essen von einer solchen Weite haben, daß die gehörige
Reinigung derselben durch Besteigen oder Ausbrennen nicht stattfinden
kann, werden um eine Klasse riefer gesetzt, insofern sie nicht nach Dos. 9.
litt. a. von der Versicherung ganz auszuschließen sind.
12) Das Zusammentreffen mehrerer Meremale, für deren jedes einzelne die
Herabsetzung in eine niedere Klasse bestimmt ist, hat doch nur die Herab-
setzung um eine Klasse zur Folge.
13) Zu den massiven Gebäuden sind solche zu rechnen, deren Umfassungs-
mauern und Giebel ganz von Buuchsteinen, Feldsteinen, gebrannten
Mauerziegeln, Schlacken oder Luftsteinen, oder auch von gestampftem
Lehm, in Kalk, resp. Sandpisé oder Wellerwand ausgeführt sind.
14) Fachwerksgebäude sind solche, deren äußere Wände mit hölzernen Fach-
(Nr. 5395.) werken