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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 24—
(Nr. 5397.) Verordnung wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Be-
steuerung des Juckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des aus-
ländischen Zuckers und Sprups. Vom 2. Juli 1801.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jollvereine gehörigen Staaten
am 25. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Vergütung der Steuer für aus-
eführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und
Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrups abgeschlossen haben, #ur
Ausführung dieser von beiden Häusern des bandtages genehmigten Vereinba-
rung, für den Umfang Unserer Monarchie mit Einschluß des Jadegebiets,
was folgt:
KS. 1.
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Lucker,
nicht minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn
deren Ausfuhr über die Zollvereins = Grenze oder deren Niederlegung in eine
öffentliche Niederlage erfolgt, vom 1. September 1861. ab eine, der Rüben-
zucker-Steuer entsprechende Vergütung gewährt werden, insofern nicht die hö-
here Zollvergütung für raffinirten auslandischen Zucker eintritt.
K. 2.
Wer diese Skeuervergütung G. 1.) oder die Jollvergütung in Anspruch
nimmt, hat die vorgeschriebenen und vorzuschreibenden Bedingungen für die
Gewährung jeder dieser Vergütungen zu erfüllen.
K. 3.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus ge-
Jahrzang 1861. (Nr. 5397. 57 trock-
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1861.