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neten (gedoͤrrten) Ruͤben werden vom 1. September 1860. ab auf jeden Zent-
ner getrockneter Ruͤben nicht mehr fuͤnf und ein halber, sondern nur fuͤnf Zent-
ner rohe Ruͤben gerechnet.
Artikel 4.
Vom 1. September 1861. ab beträgt bis auf weitere Vereinbarung der
Eingangszoll von ausländischem
1) Jucker:
a) Brod-, Hut-, Kandis-,
Bruch= oder Lumpen= und
weißem gestoßenen Zucker
und Farin
b) Rohzuck
1 Wr
JP)Rohzucker für inländische
Siedereien zum Raffiniren
unter den besonders vor-
zuschreibenden Bedingun-
gen und Kontrolen
2) Syrup
Auflösungen von Zucker,
welche als solche bei der
Reoision bestimmt erkannt
werden, unterliegen dem
vorstehend zu 1. a. aufge-
führten Eingangszolle für
Zucker.
——.□
Maaßstab
der
erzollung.
Eingangsabgabe.
Rilr. Sgr.
1 Zentner
1 Zentner
1 Zentner
1 Zentner
gl.
Tr.
Für Tara wird ver-
gütet vom Zentner
Bruttogewicht:
fund.
10
7:
15
12
10
50
30
26#
22
14 in Fässern mit Dauben
von Eichen= und anderem
harten Holze;
10 in anderen Jässern;
13 in Kisten;
7 in Körben.
13 in Fässern mit Dauben
von Eichen- und anderem
en Holze
10 in anderen Fässern;
16 in Kisten von 8 Zentnern
un tr/
13 in Kisten unter 8 Dent-
nern ;
10 in außereuropéischen
Rohrgeflechten (Kanafsers,
Kranjans);
7 in anderen Kerben;
6 in Ballen.
11 in Fässen.
Ar-