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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 25.—
(Nr. 5400.) Gesetz, die Kompetenz der Ober-Bergämter betreffend. om 10. Juni 1861.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Die bestehenden Königlichen Bergämter werden aufgehoben. Die ihnen
durch die allgemeinen und provinziellen Gesetze beigelegten Te#gnife ehen auf
die Ober-Bergämter über, soweit nicht im Folgenden ein Anderes beslimmt ist.
g. 2.
In denjenigen Landestheilen, in welchen die Allgemeine Hypotheken-Ord-
nung vom 20. Dezember 1783. gilt, soll die Führung des Berggegenbuchs für
den (Bözrr eines Ober-Bergamts durch besondere Berg-Hypothekenkommissionen
erfolgen.
Die den Bergämtern durch das Gesetz vom 18. April 1855. (Gesetz-
Sammlung S. 221.) übertragene Befugniß zur Aufnahme von Haudlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht auf die Berg-Hypothekenkommissionen über
Die Mitglieder der Berg-Hypothekenkommissionen müssen die Befähigung
zum Richteramte besitzen. 6
An die Stelle des im F. 4. des Gesetzes vom 18. April 1855. bezeich-
neten Appellationsgerichts trictt für die Aufsichts= und Beschwerde-Instanz das-
Ei Appellaiansgerih, in dessen Bezirk die Berg-Hypothekenkommission ihren
it hat.
Jahrzang 1861. (Nr. 5400.) 58 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1861.