Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 25.— 
  
(Nr. 5400.) Gesetz, die Kompetenz der Ober-Bergämter betreffend. om 10. Juni 1861. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die bestehenden Königlichen Bergämter werden aufgehoben. Die ihnen 
durch die allgemeinen und provinziellen Gesetze beigelegten Te#gnife ehen auf 
die Ober-Bergämter über, soweit nicht im Folgenden ein Anderes beslimmt ist. 
g. 2. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen die Allgemeine Hypotheken-Ord- 
nung vom 20. Dezember 1783. gilt, soll die Führung des Berggegenbuchs für 
den (Bözrr eines Ober-Bergamts durch besondere Berg-Hypothekenkommissionen 
erfolgen. 
Die den Bergämtern durch das Gesetz vom 18. April 1855. (Gesetz- 
Sammlung S. 221.) übertragene Befugniß zur Aufnahme von Haudlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht auf die Berg-Hypothekenkommissionen über 
Die Mitglieder der Berg-Hypothekenkommissionen müssen die Befähigung 
zum Richteramte besitzen. 6 
An die Stelle des im F. 4. des Gesetzes vom 18. April 1855. bezeich- 
neten Appellationsgerichts trictt für die Aufsichts= und Beschwerde-Instanz das- 
Ei Appellaiansgerih, in dessen Bezirk die Berg-Hypothekenkommission ihren 
it hat. 
Jahrzang 1861. (Nr. 5400.) 58 g. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1861.
	        
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