Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Betriebe auf solchen Bergwerken und Aufbereitungsanstalten dienende Dampf- 
kessel und Triebwerke. 
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Sofern zur Errichtung oder Veränderung der im F. 6. bezeichneten An- 
lagen nach den Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere polizeiliche Ge- 
nehmigung erforderlich ist, finden dabei die Vorschriften jener Gesetze mit der 
Maaßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Orts-Polizeibehörde der Revier= 
Bergbeamte und an Stelle der Regierung, sofern es sich nicht um Wasser- 
triebwerke handelt, das Ober-Bergamt tritt. 
Ueber die Zulässigkeit der durch Wasser bewegten Triebwerke ist von dem 
Ober-Bergamte und der Regierung durch gemeinsamen Beschluß zu entscheiden. 
G. 8. 
Die Ober-Bergämter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres Ver- 
waltungsbezirks oder für einzelne Theile desselben bergpolizeiliche Vorschriften 
zu erlassen und gegen die Nichkbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage 
von zehn Thalern anzudrohen. 
Die Publikation dieser Vorschriften erfolgt durch das Amtsblatt der 
Regierungen, in deren Bezirk dieselben Gültigkeit erhalten sollen. 
K. 9. 
Zu den Gegenständen der bergpolizeilichen Vorschriften G. 8.) gehören 
lediglich: 
1) die Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues; 
2) die Sicherheu der Baue; 
3) die Sicherheit der Oberfläche im Interesse des Privat= und offenrlichen 
Verkehrs; 
4) die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter. 
E. 10. 
Der Handelsminister ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede 
bergpolizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer Kraft zu setzen. 
Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die Vorschrift von 
dem Könige oder mit dessen Genehmigung erlassen war. 
(Nr. 5400. 587 K. 11.
	        
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