— 431 —
(Nr. 5402.) Konzessions- und Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Angermuͤnde nach Stralsund, mit Zweigbahnen von Pasewalk nach
Stettin und von Zuͤssow nach Wolgast, durch die Verlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschaft. Vom 21. Juni 1861.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem die unterm 12. Oktober 1840. (Gesetz-Sammlung für 1840.
S. 305.) landesherrlich bestätigte Berlin-Sterriner Eisenbahngesellschaft in
ihrer Generalversammlung vom 15. April 1861. beschlossen hak, ihr Unter-
nehmen auf Grund des unterm heutigen Tage von Uns bestätigten Vertrages
vom 16. Mai 1861. auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Anger-
münde nach Stralsund auszudehnen, wollen Wir der gedachten Gesellschaft
zum Bau und Betrieb der vorbezeichneten Eisenbahn, welche von Angermünde
im Anschlusse an die Berlin-Stettiner Eisenbahn über Prenzlau, Pasewalk,
Anklam und Greifzwald nach Stralsund mit Abzweigungen von Pasewalk nach
Stettin und von Züssow nach Wolgast, sowie mit Verbindungsgeleisen vom
Stralsunder Bahnhofe am Triebseerkthore bis zum Hafen am Grankenthrre,
vom Greifswalder Hafen nach dem Rockflusse und vom Wolgaster Bahnhofe
nach dem Hafen an der Peene zu führen ist, hierdurch Unsere landesherrliche
Konzession mit der Pahzabe ertheilen, daß die allgemein festgestellten Bedin-
gungen in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militairische Zwecke
(Gesetz-Sammlung für 1843. S. 373.) auf die vorgedachten neuen Eisenbahnen
Anwendung finden sollen. Auch wollen Wir den anliegenden, auf Grund der
in der Generalversammlung vom 15. April 1864. gefaßten Beschlüsse aus-
gefertigten zweiten Nachtrag zu dem Statuft der Berlin= Stettiner Eisenbahn-
Peieu chaft hierdurch bestätigen, indem Wir zugleich bestimmen, daß die in dem
Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. ergange-
nen Vorschriften über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden
Benutzung fremder Grundstücke auf die vorgedachte Eisenbahnunternehmung
Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde ist nebsi dem
Nachtrage zu dem Statute durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. Juni 1861.
(L. S.) Wilhelm.
von der Heydt. von Patow. von Bernuth.
(r. 5402.) Zwei-