Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

– 432 — 
Zweiter Nachtrag 
zum Statute der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. 
K. 1. 
Das Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird auf 
die Erbauung und den künftigen Betrieb der Zweigbahnen von Angermünde 
im Anschlusse an die Berlin-Stettiner Eisenbahn über Prenzlau, Pasewalk, 
Anklam, Greifswald nach Stralsund, von Züssow nach Wolgast und von 
Pasewalk nach Stettin nebst den Verbindungsgeleisen von dem Stralsunder 
Bahnhofe am Triebseerthore bis zum Hafen am Frankenthore, vom Wolgaster 
Bahnhofe nach dem Hafen an der Peene und vom Greifswalder Bahnhofe 
nach dem Ryckflusse nach Maaßgabe des zwischen dem Königlichen Eisenbahn- 
Kommissariate zu Berlin einerseits, und der Berlin-Stettiner Eisenbahngesell- 
schaft, vertreten durch deren Direktorium, andererseits, geschlossenen Vertrages. 
vom 16. Mai 1861. ausgedehnt. Die spezielle Richtung dieser Zweigbahnen 
wird von dem Königlichen Handelsministerium festgestellt. Von dem fefigestell- 
ten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung des gedachten Ministe- 
riums abgewichen werden. 
g. 2. 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zur Erweite- 
rung resp. Verlegung der Anschlußbahnhöfe der Berlin-Stettiner Eisenbahn zu 
Angermünde und Stettin, soweit die Einführung und der Betrieb der neuen 
Zweigbahnen solche erforderlich macht, erforderliche Anlagekapital wird auf 
12 Millionen Thaler festgesetzt. Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt 
in Gemäßheit der W. b. und 8. des Vertrages vom 16. Mai 1861. vorbe- 
halten für den Fall, daß zur Vollendung des Baues und nach Erbffnung des 
Betriebes sich dazu ein Bedürfniß herausstellen sollte. 
K. 3. 
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals r-*s durch Ausgabe von 
4 prozentigen, vom Staate garantirten Prioritäts-Obligationen. Die Bedin- 
gungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obligationen erfolgt, 
werden durch ein besonderes Mlerhchstes Privilegium festgesetzt. 
  
(Nr. 5403.)
	        
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