Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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brannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(cfr. h. 7.) eingelbst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahnunter- 
nehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. " 
H.5. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- 
gen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, sowie auch fuͤr zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu 
kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen nicht amortisirt 
werden. 
S. 6. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Jahlungster- 
mine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang-= 
nahme der Zahlung böffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
Werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell- 
schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann 
sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der 
Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
S. 7. 
Außer den im PF. 4. gedachten Fallen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fallen von der Gesellschaft in Stettin 
zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört; 
pc) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennenisse Schul- 
den halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die F. 4. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten 
wird. 
In den Fällen zu a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Fälle eintrite, zurückgefordert werden; in dem Falle zu deit 
a-
	        
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