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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26.——
(Nr. 5405.) Gesetz, betreffend die AbT#underung einiger Bestimmungen der Allgemeinen Ge-
werbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. Vom 22. Juni 1861.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel I.
In der Allgemeinen G Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. werden
die & 18. 21 71. bis 74. 172. 173. 174. und 176. in der
Weise abgeändert, daß an 1 Stelle die nachstehenden, mit denselben Num-
mern bezeichneten Paragraphen treten:
g. 18.
Juristische Personen des Auslandes dürfen, sofern nicht durch Staats-
verträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit Erlaubniß der Ministerien in Preu-
ßen ein stehendes Gewerbe betreiben.
Hinsichtlich ausländischer i4 aree von Versicherungsanstalten, sowie
hinsichtlich ausländischer Ausw ternehmer bewendet es bei den be-
stehenden Gesetzen.
G. 21.
Derjenige, welchem der Betrieb eines bestimmten Gewerbes durch richter-
liches Erkenntniß untersagt worden ist, bedarf zum Beginn des selbstständigen
Betriebes eines anderen verwandten Gewerbes der besonderen Erlaubniß der
Polizeiobrigkeit des Orts. Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn durch den be-
absi ten Gewerbebetrieb der Zweck des Straferkenntnisses vereitelt wer-
den würde.
Diese Vorschrift findet auch Anwendung ause die Ehefrauen solcher Per-
Jahrgans 1861. (Nr. 5405.) sonen,
Uusgegeben zu Berlin den 15. Juli 18641.