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g. 5.
Befreit vom Einzugsgelde sind:
1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft, Stiefverbindung oder
Schwägerschaft zur Familie und zugleich auch zum Hausstande eines
Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausstand führenden Hausfrau
gehören, oder solchem Hausstande dauernd sich anschließen;
2) Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnsitz in derselben
Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach ihrem Weg-
zuge aus derselben wieder ergreifen;
3) die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und die
Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in
der Gemeinde nehmen;
4) Militairpersonen, die zwölf Jahre im aktiven Dienststande sich befunden
haben, bei der ersten Niederlassung, sowie die unter Nr. 3. genannten
Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausschei-
den aus dem aktiven Dienste.
g. 6.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der demselben
entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an den
Gemeindenutzungen verzichtet wird.
S. 7.
Einkaufsgeld.
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen findet das Gesetz ulsemeine
vom 18. Juni 1840., jedoch nur mit der Maaßgabe Anwendung, daß 2die nicht simungen-
zur Hebung gestellten Einzugs= oder Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach
Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Jahlungsverbindlichkeit entstanden
ist, verjahren.
Das Gesetz vom 11. Juli 1822., sowie die Kabinetsorder vom 14. Mai
1832. sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar.
K. 8.
Die auf Grund des aufgehobenen F. 56. der Landgemeinde-Ordnung
vom 19. März 1856. erlassenen oder älteren noch geltenden Instruktionen und
Gemeindebeschlüsse bleiben in Krafr, soweit sie den Bestimmungen dieses Ge-
setzes nicht widersprechen.
Ein Eintritts= oder Hausstandsgeld darf nicht mehr erhoben werden.
(Nr. 5406—5407. Ur-