Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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gesetzbuchs für erforderlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherr- 
liche Genehmigung zu verstehen. 
F. 2. 
Unter der Verwaltungsbehorde, welche in den Artikeln 240. und 242. des 
Handelsgesetzbuchs erwähnt wird, ist die Regierung zu verstehen, in deren Be- 
zirke die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Ist für die letztere eine besondere 
Aufsichtsbehörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Regierung. 
g. 3. 
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktiengesellschaft wird 
der Gesellschaftsvertrag nebst der Genehmigungs-Urkunde durch das Amtsblatt 
desjenigen Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, be- 
kannt gemacht. 
Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung der Errichtung der 
Gesellschaft ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. 
isch Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die Ge- 
sellschaft. 
Jede Abaͤnderung oder Verlaͤngerung des Gesellschaftsvertrages ist 
gleichfalls nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen bekannt zu machen. 
Die in dem Handelsgesetzbuch uͤber die Veroͤffentlichung enthaltenen Vor- 
schriften werden durch diesen Paragraphen nicht beruͤhrt. 
g. 4. 
Die Genehmi ung einer Aktiengesellschaft kann von dem Landesherrn 
aus uͤberwiegenden Hrüten des Gemeinwohls gegen Entschädigung zurück- 
eenommen werden. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet in streitigen 
iut das ordentliche Gericht des Orts, an welchem die im F. 2. bezeichnete 
ehörde ihren Sitz hat. 
g. 5. 
Wenn eine Aktiengesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unter- 
lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefahrder wird, so 
kann aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschaͤdigung 
startfindet. ·. 
Die Aufloͤsung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß 
auf Betreiben der im §. 2. bezeichneten Behoͤrde erfolgen. Als das zustaͤndige 
Gericht ist dasjenige anzushen. bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen 
Gerichtsstand har (Artikel 213. des Handelsgesetzbuchs). 
F. 6. 
Die nach den Artikeln 227. und 230. des Handelsgesetzouchs dem Vor- 
stande der Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt 
sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechrshandlungen, e welche nach den 
Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
F. 7.
	        
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