Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Th. II. Tit. 18. des Allgemeinen Landrechts die Handlung entweder durch einen 
Prokuristen (Artikel 41. des Handelsgesetzbuchs), oder durch einen Handlungsbe- 
vollmächtigten mit einer allgemeinen Vollmach (Artikel 47. des Handelzgesetz- 
buchs) fortsetzen lassen und in den Fallen der G. 774. und 775. Th. II. Tit. 18. 
des Allgemeinen Landrechts den Ehemann entweder als Prokuristen oder nur 
als Handlungsbevollmächtigten einsetzen. 
Wird für den Plegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oder wird der Ehe- 
mann als Prokurist bestellt, so kommen die Artikel 41. bis 46. des Handels- 
gesetzbuchs zur Anwendung. 
Artikel 22. 
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regeln darüber enthal- 
ten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, insbesondere die 
&#. 105. bis 168. Th. I. Tit. 10. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten 
außer Kraft. 
Artikel 23. 
Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypothekenforderun= 
gen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine 
offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf 
Aktien, oder eine Mtiengesellschaft, werden auf den Namen der Gesellschaft in 
das Hypothekenbuch eingetragen. 
Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen: 
K. 1. 
Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter; sie 
darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der 
Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder 
den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche 
zu vermerken. 
S. 2. 
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über einen der 
im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das Hypo- 
thekenbuch eingetragen werden, so Fenügt zur Fesistellung der Befugniß desjeni- 
en, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem 
Handelsregiste, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältnißt gestanden 
hat, wodurch er nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs befugt war, 
in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung 
gegen Dritte zu verfügen. 
g. 3. 
Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Atteste des 
Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister führt. 
(Nr. 5408)) 62° Ar-
	        
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