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Artikel 24.
Bei der Aufloͤsung von Handelsgesellschaften kommen die Vorschriften
der . 308. 309. 310. Theil I. Titel 17. des Allgemeinen Landrechts, so
wie der F. 163. Theil I. Titel 51. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung fortan
nicht zur Anwendung.
Artikel 25.
Die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit des ôöffentlichen Aufrufs
und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handelsgesellschaft in Folge
des Austritts eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, sowie
die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit des öffentlichen Aufrufs und
der Präklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den Rechtshandlungen eines
Prokurisien oder Handlungsfaktors gegen den Eigenthümer der Handlung An-
sprüche herleiten, insbesondere die Vorschriften der W. 159. bis 162. und 164.
bis 168. Theil I. Titel 51. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer
Kraft.
Artikel 20.
Die auf Schuldinstrumente, welche zur Eintragung in das Hypotheken-
buch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der V. 738. und 739. Theil I.
Titel 11., des Allgemeinen Landrechts und PG. 175. bis 181. Titel 2. der All-
emeinen Hypotheken-Ordnung werden durch den Artikel 295. des Handelzsgesetz-
hochs nicht berührt.
Artikel 27.
Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingerunmu= Befugniß,
Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne körperliche Uebergabe (durch spm-
bolische Uebergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden oder sich
verpfänden zu lassen, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind.
Artikel 28.
Der F. 32. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. findet auch auf die-
jenigen Gläubiger Anwendung, welchen das Handelsgesetzbuch in den Artikeln 374.
382. 409. 624. 629. 675., und rücksichtlich der Ladung des Schiffs in den
Artikeln 680. 697. 727. 753. 781. ein Pfandrecht beilegt.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriften unter Ziffer 6.
7. 8. im F. 33. der Konkurs-Ordnung.
Artikel 29.
Welche Sochungen die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren, wie
weit das dingliche Recht der Schiffögläaubiger sich erstreckt und in welcher Reihen-
folge