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folge dieselben zur Hebung kommen, bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht
* nach den Vorschriften der G. 64. bis 71. der Konkurs-Ordnung vom
8. Mai 1855., sondern nach den Vorschriften des zehnten Titels des fünften
Buchs des Handelsgesetzbuchs. «
Artikel 30.
Das nach Artikel 313. bis 315. des Handelsgesetzbuchs begruͤndete Zu-
ruͤckbehaltungsrecht kann im Konkurse uͤber das Vermoͤgen des Schuldners von
der Glaͤubigerschaft unter den Voraussetzungen und nach Maaßgabe der Ver-
schriften der G. 100. und 101. Ziffer 1. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai
1855. angefochten werden; die Ueberlassung des Besitzes der Sache oder des
Werthpapiers, durch welche das Zurückbehaltungsrecht begründet wird, steht
hierbei der Bestellung eines Pfandes gleich.
Artikel 31.
Unter der Bezeichnung: „Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer“
in den gh. 80. 113. 114. 116. 308. 310. 319. 432. der Konkurs-Ordnung
vom 8. Mai 1855. sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach
der Bestimmung des Artikels 4. des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzu-
sehen sind; der Artikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855., betreffend die
Einführung der Konkurs-Ordnung (Gesetz-Samml. S. 317.), bleibt dahin in
Geltung, daß die darin bezeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung
der Vorschriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind.
Artikel 32.
Unter den im F. 281. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. bezeich-
neten Aktiengesellschaften sind fortan diejenigen zu verstehen, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften bestehr.
Hiernach bestimmt sich auch der Begriff der Aktiengesellschaft im F. 307.
der Konkurs-Ordnung.
Der K. 325. der letzteren gilt für Aktiengesellschaften, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften bestehr.
Artikel 33.
Wenn in Folge der Artikel 123. 170. oder 200. des Handelsgesetzbuchs
eine offene Gesellschaft oder eine Kommardügzesellschaft durch die Erbffnung
des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit-
gesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat bei der in Ge-
mäßheit der Artikel 133. 172. und 205. des Handelgesetzbuchs stattfindenden
Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle des F. 291. der Konkurs-Ordnung
vom 8. Mai 1855.
Or. 3406. III. Ab-