Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 46. 
Gegen den Gläubiger, welcher den Besitz einer Sache oder eines Werth- 
papiers des Schuldners in einer das Zurückbehaltungsrecht der Artikel 313. 
und 314. des Handelögesetzbtuchs begründenden Weise erst seit dem Tage der 
Zahlungseinstellung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage 
erlangt hat, sind die Vorschriften der Artikel 444. und 445. des Gesetzes wegen 
Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuchs vom 
9. Mai 1859. in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn ihm ein Fausipfand 
bestellt worden wäre. 
Artikel 47. 
An Stelle der Artikel 631—634. des Rheinischen Handelzgesetzbuchs treten 
folgende Bestimmungen: 
Die Handelsgerichte sind zuständig: 
1) für alle Rechtsstreitigkeirten über Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus 
seinen Handelsgeschäften; 
2) für alle Rechtsstreitigkeiren über Verbindlichkeiten eines Nichtkaufmanns 
aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nicht- 
kaufmanns ein Handelgeschäft ist; " - 
3) fuͤr alle Rechtsstreitigkeiten uͤber die im Artikel 2. Ziffer 2. bis 7. aufge- 
.führten Handelssachen ohne Unterschied der Personen; 
4) für alle Rechtsstreitigkeiten über Wechselverbindlichkeiten. 
Die Artikel 636. und 637. find aufgehoben. 
Artikel 48. 
In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in allen Fällen ohne 
Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegenstandes des Prozesses zuge- 
lassen werden. 
Die Artikel 1326. 1328. und 1341. des Civilgesetzbuchs sinden in Han- 
delssachen keine Anwendung. 
Die Vorschriften, welche über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und 
über den Beweis ihrer Unechtheit oder der Unrichtigkeir ihres Inhalts bestehen, 
werden durch diesen Artikel nicht berührt. 
Artikel 49. 
Das Handelsgericht kann in allen Fällen, insbesondere in Sachen, in 
welchen es sich um die Auseinandersetzung von Gesellschaftern, oder um die 
Prüfung von Rechnungen, Schriftstücken oder Handelsbüchern handelt, Sach- 
verständige zur Erstaktung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zu- 
nächst Behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch 
einer gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts ver- 
handelt werden soll. 
Jaßrgang 1861. (Nr. 5406.) 63 Ar-
	        
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