Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 50. 
An die Stelle der Artikel 1—4. des Gesetzes vom 15. Germinal VI. Jahres 
(4. April 1798.) und der Artikel 1. 2. 3. und 6. der Kabinetsorder vom 
17. April 1833. (Gesetz-Samml. S. 34.) treten folgende Bestimmungen: 
g. 1. 
Auf Vollstreckung durch Personalarrest ist zu erkennen: 
1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns aus 
einem Geschaͤfte erfolgt, welches auf Seiten dieses Kaufmanns ein Han- 
delsgeschäft ist; 
2) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeit eines Kaufmanns in 
einer der im Artikel 2. Ziffer 2—7. aufgeführten Handelssachen erfolgt; 
3) wenn die Verurtheilung wegen einer Verbindlichkeit eines Nichtkaufmanns 
aus einem Geschäfte erfolgk, welches auf Seiten dieses Nichtkaufmanns 
ein Handelsgeschäft ist; 
4) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechselverbindlichkeit erfolgt. 
C. 2. 
Von dem Personalarrest sind in den Fällen unter 1. 2. und 3. des vor- 
stehenden Paragraphen ausgenommen: « 
1) Frauen, insofern sie nicht Handelsfrauen sind; 
2) Minderjährige ohne Unterschied des Geschlechts, und die ihnen gleich- 
geachteten Personen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Ge- 
getes als volljaährig zu erachten sind; 
3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen der Verbindlichkeit des 
Schuldners, dessen Rechtsnachfolger sie sind, verurtheilt werden. 
In Bezug auf die Ausnahmen vom Personalarrest, welche bei der Ver- 
urtheilung wegen Wechselverbindlichkeiten eintreten, kommt der Artikel 2. der 
Allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur Anwendung. 
Die Vorschrift des Artikels 800. Nr. 5. der Civilprozeß-Ordnung ist i 
den im F. 1. bezeichneten Fallen nicht anwendbar. 
Artikel 51. 
Auf Personalarrest ist nur dann von den Handelsgerichten zu erkennen, 
wenn darauf angetragen ist. 
Die Vollstreckung durch Personalarrest kann nur erfolgen, wenn derselben 
durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist. 
Artikel 52. 
In dem Artikel Xll. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch treten 
an die Stelle der #. 2. und 3. die fogenden Bestimmungen: 8 
g. 2.
	        
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