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mit Beginn des dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen
in die Heuer der Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vor-
erwähnten Erhöhung.
Artikel 57.
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Aus-
führung derselben werden folgende Vorschriften ertheilt.
g. 1.
Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer Aufmachung dem
Handelsgericht zu überreichen. Dem Handelzgericht liegt ob, die Dispache zu
prüfen und diesele, wenn sich Fehler oder Mängel finden, durch den Dis-
pacheur berichtigen zu lassen.
g. 2.
Nachdem die Dispache gepruͤft und erforderlichenfalls berichtigt ist, wer-
den diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte sich gemeldet haben, oder
demselben anderweit, insbesondere aus den Schiffs= oder Ladungs-Papieren
bekannt geworden sind, sofern sie am Orte des Gerichts sich aufhalten, oder
dort anwesende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten ein
ihnen zu bestellender Offzialanwalt zu einem Termin vor einem Kommissar
des Gerichts vorgeladen, um sich über die Oispache zu erklären.
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den Nicht-
erscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Diepache nichts zu er-
innern.
g. 3.
Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Einwendungen er-
hoben, so hak das Gericht dieselbe zu bestätigen.
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Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so hat er dieselben
im Termine näher zu begründen oder 66 eine besondere Klageschrift vorzu-
behalten. Im letzteren Falle muß die Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei
dem Gerichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird ang’nom-
men, daß das im Termin ausgenommene Protokoll als Klageschrift gellen solle.
Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vorbehalten oder inner-
halb der vierzehntagigen Frist nicht eingereicht ist, auf die als Klaz eschrift
dienende Abschrift des Terminsprotokolls wird von dem Gerichte das ordenl-
liche Prozeßverfahren eingeleitet.
g. 5.
Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Enrscheidung
oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgt die Bestätigung der Dispache
durch das Gericht, nachdem dieselbe erforderlichenfalls nach Mazzgabe der Er-
ledigung der Einwendungen berichtigt ist.
(Nr. 5408.) g. 6.