— 473 —
Artikel 59.
In den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, treten
in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Ausschluß derjenigen, welche
in das Schiffsregister nicht einzutragen sind, an die Stelle der 99. 302—307.
und 313. des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20. folgende Vorschriften:
K. 1.
Die Verpfändung muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
Die Eimragung erfolgt von dem Gericht, welches das Schiffsregister
rt.
Sie muß enthalten:
1) den Namen des Glaubigers;
2) die Forderung, für welche die Verbfändung geschehen ist;
3) die Bezugnahme auf die Verpfandungsurkunde unter Bezeichnung des
Orts und des Datums der Ausstellung;
4) die Zeit der Eintragung.
Die geschehene Eintragung ist von dem Gericht auf der Verpfändungsur-
kunde und auf dem Certifikat des Pandbestellers zu vermerken.
K 2.
1 Durch die Eintragung in das Schiffsregister wird die Verpfändung selbst
vollzogen.
So lange die Verpfändung in das Schiffsregister eingetragen ist, kom-
men dem Glaubiger die Rechte eines wirklichen Pfandinhabers zu.
Die Eintragung der Verpfändung wird nach der Aufhebung des Pand-
rechts im Schiffsregister gelöscht.
K. 3.
Unter den in das Schiffsregister eingetragenen Pandrechten bestimmt
sich das Vorrecht nach der Zeitfolge der Eintragung.
II. Titel.
Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetze betreffend.
Artikel 60.
Mit dem 1. März 1862. treten die nachfolgenden Gesetze und Verord-
mungen, nebst allen dieselben erganzenden oder erlauternden Bestimmungen außer
aft: ·
1)diegg.475.bis712.unddie55.1305.bi62464.desachtenTitelsdes
Reiten TheilsdeSAllgemeinenLandrechts,jedochdie55.1934.bis
58. nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefah-
Jchrhung 1861. (Nr. 6408. 64 ren