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F der Seeschifffahrt sich beziehen; ferner das Schwedisch-Pommersche
eerecht;
D die beiden ersten Buͤcher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und saͤmmt-
liche in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Coͤln publizirten
Franzoͤsischen Gesetze und Verordnungen uͤber die Boͤrsen und die Han-
delsmaͤkler;
3) alle bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche uͤber Han-
delssachen (Art. 2. dieses Gesetzes) besondere, von dem allgemeinen buͤr-
gerlichen Recht abweichende, privatrechtliche Bestimmungen enthalten, so-
fern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, in Ansehung dessen das
Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze hinweist, oder insofern nicht
die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungezesetz bestimmt
ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft,
gelernns nicht in diesem Gesetze für abgeändert oder aufgehoben er-
rt sind.
Artikel b61.
Ungeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3. des vorstehenden Artikels blei-
in Kraft, soweit nicht Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs entgegen-
en:
1) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche zum Gegenstande haben:
die Versicherung, außer der Versicherung gegen die Gefahren der
Seeschifffahrt,
die Rechtsverhältnisse der Kaufleure zu ihren Gehülfen und Lehr-
lingen,
das Rechtsverhältniß der Stromschiffer zu ihren Leuten,
das Rechtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen einkehrenden Per-
sonen,
das Apotheker-Gewerbe;
2) die Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche in Abweichung von dem
allgemeinen bürgerlichen Rechte kürzere Verjährungsfristen für Forde-
rungen der Kaufleute oder einzelner Klassen von Kaufleuten bestimmen;
insbesondere das Gesetz vom 31. März 1838. (Gesetz-Sammlung
S. 249.), die Verordnung vom 15. April 1842. (Gesetz-Sammlung
S. 114.), die Verordnung für die Landestheile, in welchen noch gemei-
nes Recht gilt, vom 6. Juli 1845. (Gesetz-Sammlung S. 483.), die
Verordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 12. März 1860. (Ge-
setz Sammlung S. 97.), und die Artikel 2271. ff. des Rheinischen Civil-
esetzbuchs;
3) die nachfolgenden Gesetze:
die Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichts beim Han-
del mit roher Seide vom 14. Oktober 1844. (Gesetz-Sammlung
661.);
die Verordnung vom 5. Oktober 1833., betreffend die Verpflich-
tung