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schriften, auf welche der Artikel 62. sich nicht bezieht, haben fuͤr die Kaufleute,
welche bereits vor dem 1. Maͤrz 1862. ihren Geschaͤftsbetrieb begonnen haben,
sowie fuͤr die Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. Maͤrz 1862. er-
richtet sind, ebenfalls Geltunz.
Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16. 17. 18. 20. und 21.
Abs. 2. des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann
oder eine Handelsgesellschaft bereits vor dem 1. März 1862. sich bedient hat,
nicht zur Anwendung, sofern dieselbe innerhalb der im Artikel 64. bezeichneten
Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.
Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Personen oder
Handelsgesellschaften dieselbe Firma in das Handelsregister eingetragen wird, so
bleibt jeder von ihnen das Recht vorbehalten, gegen die anderen, sofern diese
ihr gegenüber bei Eintritt der Geltung des Hofweessgesetbuchs nicht befugt
waren, diese Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung der Führung
derselben zu klagen.
Artikel 66.
Eine bereits vor dem 1. Marz 1862. gültig errichtete Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird in das Handelsregister eingetragen,
sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch
für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt, und denen nach den
Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft
geschehen kann.
Bei der Eintragung einer Aktiengesellschaftf, welche unter der Herrschaft
des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-
Samml. S. 341.) errichtet ist, unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts-
vertrages und der etwaigen Abanderungsbeschlüsse, sowie der Genehmigungs-
urkunden; es genügt die Eintragung eines Auszugs, welcher die im zweiten
Absatz des Artikels 210. des Handelsgesetzbuchs unter Ziffer 1. bis 6. vorge-
schriebenen Angaben und außerdem die Hinweisung auf das Amtsblatt oder die
Gesetz-Sammlung enthält, worin der Gesellschaftsvertrag, seine etwaigen Ab-
äiuderungen und die Genehmigungsurkunden abgedruckt sind.
Artikel 67.
Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März
1862. bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft auf Aktien durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen
vor dem 1. März 1862. errichteten Bertrag in der Befugniß, die Gesellschaft
zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im
Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Mo-
naten, von dem 1. März 1862. an gerechnet, nach den bisherigen Gesetzen.
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