Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten 
Bestimmungen auch noch fuͤr andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets 
keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß 
diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle 
Kaufleute ihres Staatsgebieks Anwendung finden sollen. 
Artikel 11. 
Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuer- 
licher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kauf- 
manns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufslellen, wird die Anwendung 
der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene 
Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. 
Zweiter Titel. 
Von dem Handelsregister. 
Artikel 12. 
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches 
die in diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. 
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einkect desselben ist während der 
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestiattet. Auch kann von den Ein- 
tragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf 
Verlangen zu beglaubigen ist. 
Artikel 13. 
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, 
sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes 
bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in 
öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. 
Artikel 14. 
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember 
die öffentlichen Blatter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nachstfolgenden 
Jahres die im Artikel 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der 
Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen 
aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen 
und öffentlich bekannt zu machen. 
In wie fern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an 
Bastn en hoͤherer Behoͤrden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu 
eurtheilen. 
Drikter
	        
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