Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Firma sich aͤndern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19. bei dem 
Handeisgerichte anzumelden. » 
Ist die Aenderung oder das Erloͤschen nicht in das Handelsregister ein- 
getragen und oͤffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene 
Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, 
als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. · 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter 
die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Um- 
stände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, 
noch habe kennen mussen. 
Artikel 26. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschrif- 
ten der Artikel 19. 21. und 25. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu- 
halten. . 
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer 
nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. 
Artikel 27. 
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten ver- 
letzt ist, kann den Unberechtigken auf Unterlassung der weiteren Führung der 
Firma und auf Schadensersatz belangen. 
Ueber das Vorhandensein und die Hôöhe des Schadens entscheidet das 
Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. 
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf 
Kosten des Verurtheilten verordnen. 
Vierter Titel. 
Von den Handelsbüchern. 
Artikel 28. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine 
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Er ist verpflichter, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine 
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und 
nach der Zeitfolge in ein Kopirbuch einzutragen. 
Artikel 29. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grund- 
stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und 
seine anderen Vermögenssiücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der 
Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermöôgens und der 
(r. 5408. Schul-
	        
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