Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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hängt, dafuͤr Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte 
Benutzung der Eisenbahnen und aͤhnlicher Verkehrsmittel uͤberall fuͤr die Be- 
foͤrderung der Korrespondenz gelichert und überhaupt dem wechselseitigen Post- 
verkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden. 
Artikel 7. 
Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Posi- 
vereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf 
Einen Aequatorsgrad) bestimmt. 
Artikel 8. 
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins- 
Staaten gilt als Gewichkseinheit das Sollpfum. Dasselbe wird vom 1. Januar 1862. 
an im gesammten Postvereins-Verkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in 
Zehntel, getheilt, sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Einthei- 
lung des Gewichts beschlossen werden sollte. 
Artikel 9. 
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen 
Postbehbrde, welche das Porto einziehk. 
Die Staaten, in welchen eine andere Währung bestehr, als die des 
30-Thaler-, des 45-Gulden= und des 527-Guldenfußes, werden in Beziehung 
auf die Zutarirung, und Abrechnung den Ländern des 30-Thalerfußes gleich- 
gestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Post- 
verwaltungen geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der 
Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Kursdifferenzen etwa eintretende Verarnt wird 
von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen 
getragen. 
Artikel 10. 
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, 
d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von 
welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen 
die (Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden Deutschen Postver- 
waltungen. 
eder für transitirende Sendungen anzurechnende Portobetrag ist nach 
Maaßgabe des Areikels 9. in der Waßrung desjenigen Postgebictes anzusetzen, 
für welches die betreffende Korrespondenz zur Abgabe an den Adressaten oder 
zur unmittelbaren Auslieferung an das Vereinsausland bestimmt ist. Falls 
innerhalb dieses Postgebietes verschiedene Münzwährungen beslehen, erfolg der 
Grr. 6305.) 4 Ansatz 
Entsernungs- 
Moas. 
Vereins· Ge- 
wicht. 
Müänzwäz- 
rung. 
Ubreckunng.
	        
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