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Artikel 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von
ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Güter inschafts-Angeleg
heiren, sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die
Bücher des Gemeinschuldners betriffl, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Artikel 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) be-
auftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft
zu betreiben und per procura die Firma zu zeichnen, 1 Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich
als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des
Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per procura
die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen.
Die Prokura kann meßreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden
(Kollektioprokura).
Artikel 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsge-
werbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche
Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungs-
gehülfen und Bevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundslücken ist der Prokurist nur
ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
Artikel 43.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42.) hat dritten
Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für
gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur
unter gewissen Umsiänden oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten
ausgeübr werden solle.
Artikel 44.
Der Prokurisi hat in der Weise zu seichnen, daß er der Firma einen
die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei einer Kollektivprokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze
versehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen. A
Ar-