Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 489 — 
Artikel 45. 
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in be- 
glaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister 
anzumelden. 
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich 
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Artikel 44.) ober die Zeichnung in beglau- 
bigker Form einzureichen. 
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 46. 
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetra- 
gen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem 
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Ab- 
schlusse des Geschäfts bekannt war. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter 
das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Um- 
stände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des 
Geschaáfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Artikel 47. 
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum 
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Ge- 
schäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Hand- 
lungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und 
Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder 
die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich. bringt. 
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselver- 
bindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozegsadrung mr er- 
mächtigk, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. 
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Voll- 
macht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. 
Artikel 48. 
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Pro- 
kura andeutenden Suüages zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsver- 
hältniß ausdrückenden Zusatze zu zeichnen. 
Artikel 49. 
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Areikel finden auch An- 
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 60 wen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.