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Artikel 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in be-
glaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Artikel 44.) ober die Zeichnung in beglau-
bigker Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetra-
gen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Ab-
schlusse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter
das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Um-
stände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des
Geschaáfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Artikel 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Ge-
schäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Hand-
lungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder
die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich. bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselver-
bindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozegsadrung mr er-
mächtigk, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Voll-
macht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Pro-
kura andeutenden Suüages zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsver-
hältniß ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Artikel 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Areikel finden auch An-
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 60 wen-