Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungs- 
reisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten ins- 
besondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen 
Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. 
Artikel 50. 
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager 
angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vor- 
zunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager ge- 
wöhnlich geschehen. 
  
Artikel 51. 
Wer die Waare und eine unquiktirte Rechnung überbringt, gilt deshalb 
noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 
Artikel 52. 
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbe- 
vollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzi- 
pals schließt, wird der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichret. 
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prin- 
ipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem 
Winlen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. 
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt 
das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. 
Artikel 53. 
Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung 
des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht 
übertragen. 
Artikel 54. 
Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, un- 
beschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhälknisse. 
Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Hand- 
lungsvollmacht nicht zur Folge. 
Artikel 55. 
Wer ein Handelsgeschäft als Pokurist oder als Handlungsbevoll- 
mächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, 
ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts 
seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht ver- 
haftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfül- 
lung belangen. « 
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet o den 
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