Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren 
kannte, sich mit ihm eingelassen hat. 
Artikel 56. 
Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes be- 
siellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder 
für eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
Eine Einwilligung des Prinzipals isi schon dann anzunehmen, wenn ihm 
bei Ertheilung der Prokura oder der Vollme hl bekannt war, daß der Proku- 
rist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handels- 
geschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. 
Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, 
so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß 
sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals 
gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rech- 
nung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. 
  
  
Sechster Titel. 
Von den Handlungsgehülfen. 
Artikel 57. 
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Hand- 
lungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Erman- 
elung einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen 
es Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachver- 
ständigen, bestimmt. 
Artikel 58. 
Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen 
und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. 
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Han- 
delsgewerbe beauftragt, so sinden die Bestimmungen über Handlungsbevollmäch= 
tigte Anwendung. 
Artikel 59. 
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder 
für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. 
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungs- 
bevollmächtigten gellenden Bestimmungen (Artikel 56.) zur Anwendung. 
Artikel 60. 
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung 
seines Dienstes zeitwelse verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf 
(Nr. 5408.) 66“ Ge-
	        
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