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Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung
mur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.
Artikel b1.
Oas Oienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener
kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vor-
gängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag
eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungs-
frist bedungen, so hak es hierbei sein Bewenden.
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem
Kwberrrage und in Ermangelung verkragsmäßiger Bestimmungen nach den
oͤrtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.
Artikel 62.
Oie Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Ar-
likel 01.) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden.
Oie Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des
Richrers überlassen.
Artikel 63.
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Oienstverhält-
nisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden
Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder
schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
Artikel 4.
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des
Dienstverhältnisses ausgesprochen werden:
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht;
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung
oder für Rechnung eines Oritten Handelsgeschafte macht;
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen recht-
mäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit unterläßt;
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch
eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner
Dienste verhindert wird;
5) wenn derselbe sich thärlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrver-
letzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen bVebenswändel ergiebt.
Artikel 65.
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes
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