Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 604 — 
Artikel 118. 
· Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit recht- 
licher Wrkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft 
befugten Gesellschafter. 
Artikel 119. 
Die Privatglaubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Ge- 
sellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen 
Antheil an denselben Em Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in An- 
spruch zu nehmen. egenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlag- 
nahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen 
und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Aus- 
einandersetzung zukommt. 
Artikel 120. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat- 
gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pandrecht an dem Ver- 
mögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechts- 
grunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pandrecht erstreckt sich nicht auf die 
zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder 
auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten 
Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in 
das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des 
Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Artikel 121. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat- 
forderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet 
während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung 
der Gesellschaft ist sie zuldssig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung 
dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
Artikel 122. 
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben 
aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und koönnen aus dem 
Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung 
suchen; den andesgesegen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit 
den Privatgläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf 
das Privatoermögen derselben zusteht. 
Vier-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.