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Dierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzel-
ner Gesellschafter aus derselben.
Artikel 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbeste-
en soll;
3) durch bie Eröffnung des Konkurses uͤber das Vermoͤgen eines der Ge-
sellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfaͤhigkeit eines der Ge-
sellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
4) durch Jer Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen
ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in die-
sem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen;
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene #ufdn,
wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.
Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesell-
schaft von unbestimmter Dauer zu betrachten.
Artikel 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens
eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens
sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.
Artikel 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der
für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer
ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vor-
handen *
Die Beurtheilung, ob solche Gruͤnde anzunehmen sind, bleibt im Falle
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters uͤberlassen.
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch adußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks
unmöglich wird; "
D wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungs-
legung unredlich verfährt
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen
Verpflichtungen unterläßt; - ·
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermoͤgen der Gesellschaft
fuͤr seine Privatzwecke mißbraucht;
Jahrzanz 1861. (Nr. 5408.) 68 5) wenn