Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen 
Uiscchen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfaͤhig 
wird. 
Artikel 126. 
Hat ein Privatglaͤubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter 
Exekution in dessen Prroansi#ngen die Exekution in das dem Gesellschafter 
bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist 
er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmre oder auf unbestimmte Dauer 
eingegangen sein, Behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener 
Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge- 
schdftsjahres der Gesellschaft geschehen. 
Artikel 127. 
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereinge- 
kommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschaf- 
ter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Ge- 
sellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit 
allen ihren bisherigen Recen und Verbindlichkeiten fort. 
Artikel 128. 
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden 
darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Artikel 126.), so kann 
anstatr derselben auf Ausschlietumg dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern 
die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. 
Artikel 129. 
Die Auflssung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröff- 
nung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister ein- 
getragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. · 
«Gleichder-AuflösungdetGesellschaftmußiauchdas·Auöfche-denvder 
die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelere- 
gister eingetragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser That- 
sachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Aufloͤsung der Gesellschaft oder das Aus- 
scheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern 
entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzun- 
en vorhanden sind, unter welchen nach Arkikel 25. hinsichtlich des Erlöschens 
bßr Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte 
eintritt. 
Ar-
	        
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