Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Aufloͤsung 
gatt blebt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft 
estehen. 
Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an 
einen der Liquidatoren. 
Artikel 145. 
Nach Beendigung der Liquidation werden die Buͤcher und Schriften der 
aufgelisten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten 
in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Erman- 
gelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf 
Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. 
Artikel 146. 
Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesell- 
schaft W in fünf Jahren nach Auflbsung der Geselustean oder nach 
seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach 
Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der 
Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters 
aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. 
Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die 
Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. 
Artikel 147. 
Ist noch ungekheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem 
Gldubiger die fünffährige Verährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er 
seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. 
Artikel 148. 
Die Verjaährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen 
Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen 
die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen 
werden. 
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft 
zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen 
einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Li- 
quidatoren unterbrochen. 
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