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Artikel 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persön-
lich haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Kommanditist ist zur Ktrung der Geschäfte der Gesellschaft weder
berechtigt noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführun
durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 99. bis 102.) Widerfrruch
nicht erheben. "
Artikel 159.
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in
dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschaͤfte
machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Ge-
sellschafter Theil nehmen.
Artikel 160.
Jaeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr-
lichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der
Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im Artikel 105. bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesell-
schafters stehen einem Kommanditisten nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten,
wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder son-
stiger Aufkldrungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit
anordnen.
Artikel 101.
Die Bestimmungen der Arrikel 106. bis 108. über die Verzinsung der
Einlage, uber die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über
die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kom-
manditisten.
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verlusie nur bis zum Betrage
seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen
hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ur-
sprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur
Deckung des Verlustes verwendet.
Artikel 102.
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts ver-
einbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zu-
ziehung von Sachverständigen, festgestellt.
Artikel 103.
Im Verhältnig zu dritten Personen kritt die rechtliche Wirksamkeit einer
Jsehrzang 1881. (Nr. 5408) 69 Kom-